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VwGH 18.06.1979, 0095/78

VwGH 18.06.1979, 0095/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §3 Z5
RS 1
Eine Person ist hilfsbedürftig, wenn insbesondere weder ihr Einkommen, noch ihr Vermögen, noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Normen
EStG 1972 §3 Z5
PG 1965 §9 Abs3
RS 2
Die gemäß § 9 Abs 3 Pensionsgesetz 1965 getroffene Verfügung, daß der Ruhegenuß mit 90 % - statt sonst mit 80 % - des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zu bemessen ist, geschieht zur Sicherung des angemessenen Lebensunterhaltes; dieser geht über den notwendigen Lebensunterhalt hinaus (vgl E , 221/73).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Simon, Dr. Iro, Dr. Drexler und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde des Dr. OL in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwalt in Wien I, Schottengasse 4, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-1581/8/77, betreffend die Erstattung von Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1917 geborene Beschwerdeführer war Direktor einer ministeriellen Amtsbibliothek. Wegen Dienst- und Erwerbsunfähigkeit wurde er mit Ablauf des in den zeitlichen Ruhestand und mit Wirksamkeit vom in den dauernden Ruhestand versetzt.

a) Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß 9 Abs. 1 lit. c Pensionsgesetz 1965 ein Zeitraum von 10 Jahren zu seinen ruhegenußfähigen Zeiten zugerechnet.

b) Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 221/73, wurde verfügt, daß gemäß § 9 Abs. 3 PensG 1965 der Ruhegenuß des Beschwerdeführers mit 90 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zu bemessen ist.

c) Mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom wurde festgestellt, daß gemäß § 27 Abs. 1, 3 und 6 in Verbindung mit 26 Abs. 8 Pensionsgesetz 1965 dem Beschwerdeführer zu seinem Ruhegenuß ab eine Hilflosenzulage der Stufe II gebührt.

Der Beschwerdeführer stellte beim Finanzamt den Antrag, ihm „im Sinne des § 240 BAO den zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuerbetrag für die 30 v.H. seines Ruhegenusses rückwirkend zu erstatten“. Zur Bekämpfung der durch die „vorzeitige Ruhestandsversetzung entstandenen Hilfsbedürftigkeit“ habe „die Zurechnung von 10 Jahren“ - laut lit. a - „einen Hundertsatz von 20 % für die Ruhegenußberechnung“ ergeben und es sei - laut lit. b - „der normalmäßige Ruhegenuß um weitere 10 %“ erhöht worden. Da diese Beträge nach § 3 Z. 5 EStG 1972 von der Einkommensteuer befreit seien, sei der „Ruhegenuß des Beschwerdeführers nur im Ausmaß von 70 v.H. der Lohnsteuer zu unterwerfen“. Daß „die Zurechnung von 10 Jahren eine die Hilfsbedürftigkeit bekämpfende Maßnahme ist, ergibt sich aus der Bestimmung des § 60 Abs. 1 Z. 6 Pensionsgesetz 1965, wonach die sich aus der Zurechnung von 10 Jahren resultierende Zulage in eine allfällig gebührende Hilflosenzulage einzurechnen ist“.

Das Finanzamt wies den Antrag ab. Der Arbeitgeber, der die Hilflosenzulage - laut lit. c - steuerfrei belassen und einen auf. der Lohnsteuerkarte vermerkten Freibetrag für Körperbehinderte berücksichtigt habe, habe „den Lohnsteuerabzug auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen“.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. „30 v.H. seines Ruhegenusses“ seien „wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt“ und damit steuerfrei zu belassen.

Die Finanzlandesdirektion wies mit ihrer nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung diese Berufung ab. Dem Beschwerdeführer sei „ein zusätzlicher Zeitraum für die Bundesdienstzeit hinzugerechnet bzw. ein zusätzlicher Prozentsatz gewährt“ worden. Damit könne „nicht von einem Bezug aus Hilfsbedürftigkeit gesprochen werden, weil direkt die Zuwendung eines Betrages vorgesehen sein muß, und zwar in Form einer Beihilfe oder Zulage“. Eine nachträgliche Herausschälung eines Teilbetrages aus dem Gesamtbezug als Bezug für Hilfsbedürftigkeit sei darunter nicht zu verstehen. Es sei hier „nur die Ruhegenußbemessungsgrundlage (also indirekt) durch besondere Anrechnungsvorschriften erhöht worden“. Abgesehen davon sei hilfsbedürftig nur, wer infolge seiner wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfe. Da der Beschwerdeführer 1975 ein Bruttoeinkommen von S 273.900,-- bezogen habe, könne „ja nicht im Ernstfall von Hilfsbedürftigkeit“ gesprochen werden. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, „daß der Beschwerdeführer für seine körperliche Hilfsbedürftigkeit und die damit verbundenen Aufwendungen einerseits eine Hilflosenzulage und andererseits steuerliche Begünstigungen nach § 106 bzw. § 34 EStG 1972“ bekomme. Eine „weitere Begünstigung im Rahmen des § 3 Z. 5 EStG 1972 würde zumindest zu einer doppelten Begünstigung führen“.

Der Beschwerdeführer behauptet in der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde, sein Begehren gehe „auf die Anerkennung von 30 v.H. seines Ruhegenusses als wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt und daher den Bestimmungen des § 3 Z. 5 EStG 1972 unterliegend“. Die Zurechnung von 10 Jahren sei „eben eine ausgesprochene die Hilfsbedürftigkeit bekämpfende Maßnahme“. Dies folge „aus der nunmehrigen Bestimmung des § 60 Abs. 1 Z. 6 Pensionsgesetz 1965, wonach die sich aus der Zurechnung von 10 Jahren ergebende frühere Zulage in die nunmehrige neue Hilflosen-zulage einzurechnen“ sei. Die Anhebung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers von 80 % auf 90 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges habe ihren ausschließlichen Grund gleichfalls in der Hilfsbedürftigkeit. Eine Maßnahme „zur Bekämpfung bzw. Behebung eines nicht angemessenen Lebensunterhaltes“ sei „eben ihrer Natur nach eine Hilfsmaßnahme“. Der Beschwerdeführer könne „im Augenblick“ den von der belangten Behörde für 1975 genannten „Bruttobezug von S 273.000,--“ nicht überprüfen, doch sei dessen Herausgreifen jedenfalls willkürlich. Wenn die belangte Behörde meine, „daß die HZ II und die steuerlichen Begünstigungen nach § 106 EStG eine ausreichende Abgeltung für die infolge der Hilfsbedürftigkeit erhöhten Ausgaben darstellen, so erscheint diese Auffassung schon im Hinblick darauf, daß sich der höchste Pauschbetrag von S 1.084,-- monatlich nach § 106 EStG als Bruttobetrag mit etwa der Hälfte, also rund S 500,-- monatlich auswirkt“, irrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Sowohl gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 EStG 1967 als auch gemäß § 3 Z. 5 EStG 1972 sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden, von der Einkommensteuer befreit.

Eine Person ist hilfsbedürftig, wenn insbesondere weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen, noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, 3 Z. 5 EStG 1972, FN 6, 2. Lfg. Dezember 1977 und Jänner 1977; Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, Abschnitt 5, FN 38 und 39, 4. Lfg. März 1974).

Der von der belangten Behörde zitierte Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom stellte die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers ohne die Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1 lit. c Pensionsgesetz 1965 mit 37 Jahren und mit dieser Zurechnung mit 47 Jahren fest. Da für das Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß, d.h. eines Ruhegenusses in der Höhe der Ruhegenußbestimmungsgrundlage, eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von - nur ¬35 Jahren erforderlich ist, „zog“ - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 221/73, festhielt - die gemäß § 9 Abs. 1 lit. c PensG 1965 ausgesprochene Zurechnung für den Beschwerdeführer „im Hinblick auf seine sonstige ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 37 Jahren keine Erhöhung der 80 %igen Ruhegenußbemessungsgrundlage nach sich“. Mangels einer Auswirkung der aus solchen 10 Jahren resultierenden 20 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage auf den Ruhegenuß ist schon aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer dafür gewünschte Befreiung von der Lohnsteuer ausgeschlossen.

Die mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 221/73, verfügte Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers mit 90 % - statt sonst mit 80 % - des ruhegenußfähigen Monatsbezuges erfolgte in Entsprechung des § 9 Abs. 3 PensG 1965 zur Sicherung des angemessenen Lebensunterhaltes. Da entgegen der Auffassung des Beschwerde-führers sein angemessener Lebensunterhalt über den notwendigen Lebensunterhalt hinausgeht - der angemessene Lebensunterhalt ist gewährleistet, wenn die Mittel für eine der gesellschaftlichen Stellung angepaßte Lebensführung reichen, der notwendige Lebensunterhalt ist gewährleistet, wenn die Mittel für eine einfache Lebensführung reichen - und auch das Verfahren vor der Abgabenbehörde keine Anhaltspunkte dafür bot, daß die in Rede stehenden weiteren 10 Prozent des ruhegenußfähigen Monatsbezuges schon zur Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhaltes erforderlich gewesen wären, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie vermeint, daß dem Beschwerdeführer dieser Bezug wegen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 EStG 1967 und des § 3 Z. 5 EStG 1972 bewilligt wurde.

Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
EStG 1972 §3 Z5
PG 1965 §9 Abs3
Sammlungsnummer
VwSlg 5390 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000095.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-52264