VwGH 15.10.1954, 0093/54
VwGH 15.10.1954, 0093/54
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bombenschäden an einem Weingarten können unter Umständen eine Absetzung wegen außergewöhnlicher technischer Abnutzung rechtfertigen. Aufwendungen zu ihrer Behebung (Einebnung, Neubepflanzung) können vom Gewinn nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden; sie sind in der Bilanz zu aktivieren und können nur allenfalls in der Folge Absetzungen für Abnutzungen nach Maßgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer rechtfertigen. * E , 93/54 #1 VwSlg 1022 F/1954 |
Norm | |
RS 2 | Die Steuerpflichtigen können einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid, der die festgestellten Einkünfte ihrer Art nach unrichtig einreiht, auch dann anfechten, wenn der Fehler in der Einreihung auf die Höhe des festgestellten Gewinnes ohne Einfluß bleibt. * E , 93/54 #2 VwSlg 1022 F/1954 |
Normen | |
RS 3 | Einkünfte des Weingartenbesitzers aus der Vergebung seiner Weingärten im Drittelbau sind Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft. * E , 93/54 #3 VwSlg 1022 F/1954 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1022 F/1954; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1954000093.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-52258