VwGH 23.09.1968, 0089/68
VwGH 23.09.1968, 0089/68
Rechtssätze
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Normen | BauRallg; StadtbauO Salzburg 1958 §10; |
RS 1 | Als benachbart ist nur eine solche Liegenschaft anzusehen, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benützung Rückwirkungen auf diese Liegenschaft ausüben können (Ein zwischen Liegenschaft und Baugrund liegender Streifen in der Breite von 4 m und im Eigentum eines Dritten kann die Nachbareigenschaft nicht ausschließen). |
Normen | |
RS 2 | Für die Parteistellung des Eigentümers einer benachbarten Liegenschaft ist nicht entscheidend ob ein Bau und dessen bzw sinngemäße Benützung auf diese Liegenschaft Rückwirkungen auszuüben vermag, sondern ob mit solchen Rückwirkungen gerechnet werden muss. |
Normen | |
RS 3 | Bei der Prüfung des Vorbringens des Nachbarn (auch des übergangenen) ist zuerst die prozessuale Stellung (Eigenschaft als Nachbar) und dann erst die Frage zu prüfen, ob die Einwendungen berechtigt sind oder nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1968000089.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-52253