VwGH 13.09.1977, 0088/77
VwGH 13.09.1977, 0088/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Verwerfung einer formell ordnungsmäßigen Buchhaltung reicht der bloße Hinweis, daß der für die private Lebensführung ausgewiesene Betrag als "zu wenig" erscheint, ohne hiefür eine nähere Begründung zu geben, ebensowenig aus, wie eine nicht einmal 1 Prozent der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage betragende, im Rahmen einer Umsatzverprobung errechnete Umsatzdifferenz. |
Normen | |
RS 2 | Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, hat eine formell einwandfreie Buchführung zufolge der Bestimmung des § 163 BAO die Rechtsvermutung der sachlichen Ordnungsmäßigkeit für sich, sodaß - da diesfalls der Abgabepflichtige einen Rechtsanspruch darauf hat, daß das Ergebnis seiner Bücher der Besteuerung zugrunde gelegt wird (Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Aufl 1966, S 557) - nur der in einem einwandfreien Verfahren erbrachte Nachweis durch die Behörde (Hinweis E , 0480/63), der die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in materieller Hinsicht eindeutig entkräftet, eine Schätzung rechtfertigen würde (Hinweis E , 0527/55). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1977000088.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-52251