VwGH 05.11.1958, 0087/55
VwGH 05.11.1958, 0087/55
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §36 Abs1; |
RS 1 | Der Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ist kein STEUERBESCHEID, und zwar auch nicht ein solcher einer Hilfsstelle eines Finanzamtes. Er kann demnach nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Der Arbeitnehmer kann nur die Erstattung der zu Unrecht abgezogenen Beträge verlangen. |
Norm | EStG 1953 §62; |
RS 2 | Mehrere öffentliche Kassen, die an denselben Arbeitnehmer Bezüge auszahlen, haben die Lohnsteuer für jeden von ihnen ausgezahlten Bezug gesondert zu ermitteln. Zahlt aber dieselbe öffentliche Kasse demselben Arbeitnehmer mehrere Bezüge aus, dann hat sie den Steuerabzug für alle diese Bezüge gemeinsam und einheitlich durchzuführen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1902 F/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1955000087.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-52249