VwGH 09.05.1962, 0077/62
VwGH 09.05.1962, 0077/62
Rechtssätze
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Norm | AVG §34 Abs3; |
RS 1 | "Beleidigende Schreibweise" liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt, hiebei darf nicht vom Wortsinn einer einzigen Stelle ausgegangen, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0268/49 E VwSlg 1737 A/1950 RS 1 |
Norm | AVG §34; |
RS 2 | Zum Tatbestand des § 34 AVG genügt, dass die Schreibweise eine objektiv beleidigende ist, dh die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt; eine beleidigende Absicht (ein "animus iniuriandi") wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (BGH E Slg 961 A). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1962000077.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-52239