VwGH 25.02.1963, 0074/62
VwGH 25.02.1963, 0074/62
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Wird in einer Eingabe an das Finanzamt mitgeteilt, daß sich mehrere Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vereinigt haben und sind in der Eingabe die wesentlichen Merkmale der von den Parteien vereinbarten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes festgehalten, so unterliegt eine solche Erklärung nach den Vorschriften des § 18 Abs 4 GebG als Rechtsurkunde schlechthin der Rechtsgebühr und zwar auch dann, wenn sie als sogenannte Zwangsmeldung iSd § 165 AusgleichsO (§ 120 BAO und § 121 BAO) nur steuerliche Folgen der Gesellschaftsgründung zum Ziele hat (Hinweis E , 923/57, VwSlg 1750 F/1958). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962000074.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-52238