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VwGH 12.03.1980, 0073/78

VwGH 12.03.1980, 0073/78

Rechtssätze


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Norm
GewStG §1;
RS 1
Die Gewerblichkeit der Betätigung der rechtlich selbständigen Betriebs-Kapitalgesellschaft kann nicht durch persönliche Verknüpfungen allein auf das rechtlich selbständige Besitzunternehmen (Personenunternehmen) übertragen werden. Auch bei einer Betriebsaufspaltung hat die Beurteilung, ob die Tätigkeit des Besitzunternehmens (Personenunternehmens) als Gewerbebetrieb anzusehen ist, ausschließlich auf Grund der im § 28 BAO (§ 23 EStG 1972) festgelegten rechtlichen Kriterien zu erfolgen und es wird die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens (Personenunternehmens nicht schon dadurch begründet, daß die Personen, die das Besitzunternehmen (Personenunternehmen) tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebs-Kapitalgesellschaft ihren Willen durchzusetzen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3345/78 E VwSlg 5392 F/1979 RS 2
Norm
GewStG §1;
RS 2
Trifft bei einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen eine Erneuerungspflicht, so kann diese bei entsprechendem Ausmaß unter Umständen die Annahme einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit rechtfertigen.
Norm
GewStG §1;
RS 3
Einkünfte aus der Verpachtung eines Gewerbebetriebes stellen erst nach Aufgabe des Betriebes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Vorher liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die allerdings nur dann der Gewerbesteuer unterliegen, wenn auf Grund der besonders gelagerten Verhältnisse die Tätigkeit des Verpachtens für sich allein als "stehender Gewerbebetrieb" iSd § 1 Abs 1 GewStG anzusehen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000073.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-52237