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VwGH 30.04.1981, 0071/80

VwGH 30.04.1981, 0071/80

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §35 Abs2 idF 1975/335 ;
UStG 1972 §24;
UStG 1972 §5 Abs1;
UStG 1972 §5 Abs2;
WertZG 1955 §1 Abs2;
WertZG 1955 §2;
WertZG 1955 §7;
RS 1
Hinterziehung von Finanzabgaben durch Unterfakturierung.
Norm
FinStrG §35 Abs2 idF 1975/335 ;
RS 2
Bei In-sich-Lieferungen vom Ausland ins Zollgebiet ist die Einfuhrumsatzsteuer nach dem Zollwert zu bemessen. Auch in diesem Fall ist die Verwirklichung des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG denkbar, wenn der Importeuer den "Normalpreis" iS des § 2 Abs 1 WertzollG 1955 kannte und die in Proforma-Faktures zu niedrige Warenwerte einsetzte, um die Behörde zur Festsetzung einer zu niedrigen Einfuhrumsatzsteuer zu veranlassen. Ob der "Rechnungspreis" den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 WertzollG entsprach, war zwar vom Zollamt zu überprüfen; dies ändert

jedoch nichts an der dem Importeuer gemäß § 24 Abs 1 UStG obliegenden abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenbarungspflicht und Wahrheitspflicht. Durch unrichtige Angaben in den Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes konnte die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens nach § 35 Abs 2 FinStrG

unabhängig davon gegeben sein, ob das Zollamt die Unwichtigkeit der Angaben bei pflichtgemäßer Überprüfung hätte erkennen können (Hinweis E , 31/69 VwSlg 4011 F/1980). § 35 Abs 2 FinStrG setzt Bereicherungsabsicht bzw Schädigungsabsicht nicht voraus. Es reicht vielmehr hin, wenn der Vorsatz des Täters auf die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenbarungspflicht oder Wahrheitspflicht und auf die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung gerichtet war. Es kommt beispielsweise nicht darauf an, ob der die Ware einführende Unternehmer die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm

entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Norm
FinStrG §9 idF 1975/335 ;
RS 3
Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist ein Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleichgestellt.
Norm
FinStrG §9 idF 1975/335;
RS 4
Schuldspruch und Ausspruch über die Strafzumessung können ein je gesondertes rechtliches Schicksal haben (Hinweis B VS , 2261/77, 2262/77).
Norm
VStG §44a;
RS 5
Schuldspruch und Ausspruch über die Strafzumessung können ein je gesondertes rechtliches Schicksal haben (Hinweis B VS , 2261/77, 2262/77).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5581 F/1981;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000071.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-52233

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