VwGH 26.11.1963, 0071/63
VwGH 26.11.1963, 0071/63
Rechtssätze
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Norm | ZollG 1955 §119 Abs1; |
RS 1 | Die Ersatzpflicht nach § 119 Abs 1 ZollG 1955 trifft den Begleitscheinnehmer schon dann, wenn das Begleitscheingut nicht dem Empfangszollamt gestellt wird. Daraus folgt, daß die Zollbehörde bei Nichtstellung des Begleitscheingutes nicht etwa Ermittlungen über den Verbleib des Begleitscheingutes zu pflegen hat, ja daß die Frage, wo das Begleitscheingut verblieben ist, völlig belanglos ist. Insofern begründet § 119 Abs 1 ZollG 1955 eine weitgehende Erfolgshaftung (Hinweis E , 1443/51, VwSlg 532 F/1952). Deshalb ist es auch belanglos, daß das dem Empfangszollamt nicht gestellte Begleitscheingut durch das Zollgebiet durchgeführt wurde und daher ein Zoll der Zollverwaltung nicht entgangen ist. |
Norm | ZollG 1955 §119 Abs1; |
RS 2 | Unter entgangenem Zoll iSd § 119 Abs 1 ZollG 1955, für den bei Nichtstellung des Begleitscheingutes Ersatz zu leisten ist, ist der Zoll zu verstehen, der beim Eintritt der Waren in das Zollgebeit zu leisten gewesen wäre. |
Norm | ZollG 1955 §183 Abs1; |
RS 3 | Ein Umstand, der auch bei allen anderen Abgabenpflichtigen in der gleichen Lage hätte eintreten und den der Gesetzgeber daher voraussehen hätte können, kann nicht zur Annahme der Unbilligkeit führen (Hinweis E , 1253/51). |
Norm | ZollG 1955 §183 Abs1; |
RS 4 | Die Befugnis zum Zollerlaß aus Billigkeitsgründen erstreckt sich auch auf bereits entrichtete Zollbeträge und Ersatzbeträge. |
Norm | ZollG 1955 §183 Abs1; |
RS 5 | Die Frage der Unbilligkeit von Zöllen (und Ersatzforderungen) ist keine Ermessensfrage. Die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall die Unbilligkeit der Entrichtung des Zolles zu Recht verneint wurde, unterliegt der Überprüfung durch den VwGH (Hinweis E , 2878/55 VwSlg 1596 F/1957 und E , 2471/56). |
Norm | ZollG 1955 §183 Abs1; |
RS 6 | Billigkeitsgründe iSd § 183 ZollG 1955 können nur solche individueller Natur sein, niemals aber solche, die einen aus den Bestimmungen des ZollG 1955 ableitbaren generellen Charakter haben. Mittels der Bestimmung des § 183 ZollG 1955 können nicht etwa andere Bestimmungen des ZollG 1955 berichtigt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1963000071.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-52232