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VwGH 10.06.1980, 0065/79

VwGH 10.06.1980, 0065/79

Rechtssätze


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Norm
BAO §9 Abs1;
RS 1
§ 9 Abs 1 BAO normiert eine Ausfallshaftung (Hinweis E , 1809/63, RS 1 und E , 1197/78, VwSlg 5314 F/1978 und E , 2028/78 (beide ergangen zu § 7 Abs 1 LAO Wr, Literatur:

Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, FN 3 zu § 9, Kopecky: Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, S 37 f).
Norm
BAO §9 Abs1;
RS 2
Um die Frage zu beantworten, ob die Abgabenbeträge bei der im Konkurs verfangenen juristischen Person eingebracht werden können, bedarf es nicht erst der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses. Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können. Hiezu bedarf es allerdings konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderung verfügbare Masservermögen unter Bedachtnahme auf den Rang der betreffenden Abgabenforderungen (Hinweis E , 1636/77, VwSlg 5316 F/1978).
Norm
BAO §9 Abs1;
RS 3
Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bedeutet noch nicht die Uneinbringlichkeit einer Forderung.
Norm
BAO §9 Abs1;
RS 4
Es ist Sache des Vertreters der juristischen Person, darzutun, daß ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten iSd § 9 Abs 1 BAO unterlief (Hinweis E , 137/52, VwSlg 1003 F/1954).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000065.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-52225