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VwGH 09.07.1954, 0062/53

VwGH 09.07.1954, 0062/53

Rechtssätze


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Normen
EStG 1939 §6 Abs1 Z3;
EStG 1953 §6 Abs1 Z3;
RS 1
Eine Erhöhung künftiger Pensionsleistungen an Bedienstete eines Unternehmens, die sich aus einer früheren Pensionszusage von selbst ergibt, berechtigt den Unternehmer, das Mehrerfordernis durch eine auf die zu erwartende künftige Dienstzeit des Bediensteten verteilte Erhöhung der Pensionsrückstellung voll zu decken.
Normen
EStG 1939 §6 Abs1 Z3;
EStG 1953 §6 Abs1 Z3;
RS 2
Eine Erhöhung der Pensionsleistungen an Ruhegenußempfänger eines Unternehmens, die sich aus einer

früheren Pensionszusage von selbst ergibt, berechtigt den Unternehmer nicht zu einer Erhöhung der für die Ruhegenußempfänger gebildeten Pensionsrückstellung.
Normen
EStG 1939 §6 Abs1 Z3;
EStG 1953 §6 Abs1 Z3;
RS 3
Daß die Aufwendungen für Ruhegenüsse durch den Betrieb eines Unternehmens verursacht sind, ergibt sich schon daraus, daß der Arbeitnehmer durch die Aussicht auf Versorgung veranlaßt ist, von der Forderung nach höherem Lohn Abstand zu nehmen.
Normen
EStG 1939 §6 Abs1 Z3;
EStG 1953 §6 Abs1 Z3;
RS 4
Der Rechtsgrund, der die Bildung einer Rückstellung für Versorungsverpflichtungen steuerlich rechtfertigt, ist in der am maßgeblichen Bilanzstichtag bereits bestehenden Verpflichtung des Unternehmens gelegen, in den folgenden Jahren voraussichtlich Versorgungsgenüsse zahlen zu müssen.
Normen
EStG 1939 §6 Abs1 Z3;
EStG 1953 §6 Abs1 Z3;
RS 5
Die Angemessenheit der Rückstellung (ihre steuerliche Zulässigkeit) ist durch den Umlauf bestimmt, in dem die künftigen Ausgaben das abgelaufene Bilanzjahr nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeit am Bilanzstichtag belasten; ua muß auch die restliche Dienstzeit des Versorgungsberechtigten berücksichtigt werden.
Normen
EStG 1939 §6 Abs1 Z3;
EStG 1953 §6 Abs1 Z3;
RS 6
War es dem Unternehmer infolge Eintrittes unvorhergesehener Ereignisse in den vergangenen Jahren nicht

möglich, Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden, so ist zwar die Nachholung in einem einzigen Jahre nicht zulässig, doch kann die notwendige Erhöhung vorgenommen werden, wenn auf den Grundsatz der Verteilung auf die restlichen Jahre der aktiven Dienstzeit der Anspruchsberechtigten Bedacht genommen wird.
Norm
RS 7
Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung gehört einerseits die laufende Aufzeichnung der Betriebsvorgänge, andererseits die Aufstellung ordnungsmäßiger Bilanzen. Jede Änderung des Betriebsvermögens während des Wirtschaftsjahres findet am Ende des Jahres bei der Bestandsaufnahme des Endvermögens ihren Ausdruck.
Norm
RS 8
Ist am Bilanztag nicht bekannt, ob, wann und in welcher Höhe eine durch den Betrieb verursachte Aufwendung erforderlich sein wird, so ist es mit den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung durchaus vereinbar, im Interesse einer für den einzelnen Wirtschaftszeitraum möglichst zutreffenden Gewinnermittlungen zur Deckung einer durch den Betrieb verursachten künftigen Ausgabe einen Betrag

zurückzustellen, dh eine Rückstellung zu bilden.
Norm
RS 9
Eine Rückstellung bedeutet weder die Bildung eines Fonds, aus dem spätere Ausgaben bestritten werden sollen, noch eine echte Schuld gegenüber einem bestimmten Gläubiger. Es handelt sich lediglich um eine Korrektur des ausgewiesenen Gewinnes, die buchtechnisch als Schuld ausgewiesen werden muß.
Norm
RS 10
Eine Rückstellung darf nur in der Höhe gebildet werden, in der der Erfolg des Wirtschaftsjahres nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung belastet werden kann.
Norm
RS 11
Da am Bilanzstichtag sowohl die Höhe künftiger Aufwendungen für Pensionszahlungen, als auch der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ungewiß ist, kann nur eine versicherungsmathematische Berechnung eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der Rückstellung bilden.
Norm
RS 12
Eine in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartende Ausgabe ist bei einer ordnungsmäßigen Buchführung grundsätzlich nur nach den am Bilanzstichtag gegebenen Umständen zu berücksichtigen.
Norm
RS 13
Sobald ein Bediensteter in den Ruhestand getreten ist, beginnt die Auszahlung des Ruhegenusses. Von diesem Zeitpunkt an ist die Bildung einer Rückstellung für Pensionsbezüge begrifflich ausgeschlossen. Was für die Bildung der Rückstellung gilt, muß füglich auch für ihre Erhöhung gelten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 990 F/1954
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1954:1953000062.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-52219