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VwGH 24.04.1980, 0056/80

VwGH 24.04.1980, 0056/80

Rechtssätze


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Norm
BAO §107;
RS 1
Für die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ist, da es im Geltungsbereich der BAO eine absolute Nichtigkeit nicht gibt, nur die Tatsache der Übernahme eines Schriftstückes durch den Empfänger maßgebend. Als tatsächlich zugekommen gilt ein Schriftstück, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung ausgefolgt erhalten hat, sodaß er darüber verfügen und an der Erhebung eines Rechtsmittels oder an einem sonst rechtserheblichen Schritt nicht gehindert ist. Ein Verstoß gegen eine Zustellungsvorschrift (hier: § 106 Abs 1 lit a BAO) stellt sohin keinen unheilbaren Mangel dar, wenn das Schriftstück trotz des Zustellungsmangels von dem, für den es bestimmt ist, in Empfang genommen wurde. Ein derartig geheilter Zustellungsmangel ist sodann im weiteren Verfahren unbeachtlich.
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 2
Der besondere konstitutive Zollschuldtatbestand des § 174 Abs 3 lit a zweiter Halbsatz ZollG 1955 knüpft das Entstehen der Abgabenschuld an ein bestimmtes individuelles Verhalten des Zollschuldners. Unter dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens" ist jeder Erwerb der Gewahrsame (§ 51 ZollG 1955) über ein einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware durch den (weiteren) Zollschuldner zu verstehen (objektives Tatbestandsmerkmal).
Norm
UStG 1959 §6 Abs2;
RS 3
Für die Erhebung der Ausgleichssteuer kommen von den Bestimmungen des UStG 1959 nur jene zur Anwendung, die sich ausdrücklich auf die Einfuhr und die damit verbundene Ausgleichssteuer beziehen, ds § 1 Abs 1 Z 3, § 6 und § 15. Die Bestimmung des § 3 Abs 13 UStG 1959 betreffend den Tausch, bei welchem die Gegenleistung in einer Lieferung besteht und welcher zeitlich nach der Einfuhr erfolgt, findet daher keine Anwendung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5482 F/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000056.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-52212