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VwGH 29.10.1969, 0056/69

VwGH 29.10.1969, 0056/69

Rechtssätze


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Norm
GewStG §7 Z3;
RS 1
Eine Gewinnbeteiligung, die zur Hinzurechnung gemäß § 7 Z 3 GewStG führt, kann auch verdeckt in Form einer überhöhten Umsatzbeteiligung gewährt werden. Dies wird zB dann der Fall sein, wenn der am Umsatz Beteiligte als künftiger Betriebsinhaber in Betracht kommt, einen wesentlichen Teil der leitenden Arbeiten erledigt und dafür eine über die Entlohnung eines leitenden Angestellten unverhältnismäßig hinausgehende Gesamtvergütung erhält (Hinweis RFH , RStBl S 405). *

E , 56/69 #1 VwSlg 3973 F/1969
Norm
GewStG §7 Z3;
RS 2
Der Umstand, daß der am Umsatz Beteiligte seine Umsatzprovision unverzinst im Betrieb stehen läßt und als späterer Betriebserbe in Betracht kommt, reicht für sich allein noch nicht aus, um eine verdeckte Gewinnbeteiligung anzunehmen.
Normen
EStG 1953 §15 Abs1 Z2;
GewStG §7 Z3;
RS 3
Der Umstand, daß der am Umsatz Beteiligte seine Umsatzprovision unverzinst im Betrieb stehen läßt und als späterer Betriebserbe in Betracht kommt, reicht für sich allein noch nicht aus, um eine Mitunternehmerschaft anzunehmen (Hinweis E , 7/51, VwSlg 858 F/1953).

*

E , 56/69, VwSlg 3973 F/1969

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3973 F/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000056.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-52209