VwGH 18.09.1980, 0051/79
VwGH 18.09.1980, 0051/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Jedes (neue) Rechtsgeschäft unterliegt für sich der Rechtsgebühr, wenn darüber eine Urkunde errichtet wird, und zwar nach Maßgabe des Urkundeninhaltes. |
Norm | GebG 1957 §21; |
RS 2 | Ein Zusatz oder Nachtrag setzt Parteienidentität voraus (Hinweis E , 1531/74). |
Norm | GebG 1957 §33 idF 1976/668; |
RS 3 | Rechtsgeschäfte, die nach ihrem Gesamtbild einer bestimmten Tarifpost entsprechen, können nicht anhand einzelner Sachverhaltselemente einer anderen Tarifpost zugeordnet werden. |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z2 idF 1976/668; |
RS 4 | WERT ist das, was der Bestandnehmer dem Bestandgeber zu leisten hat, um den Gebrauch der Bestandsache zu erhalten. Diese Leistungsverpflichtung kann auch bei solidar geschuldetem Pachtschilling für beide Pächter den Betrag nicht übersteigen, der dem Verpächter insgesamt als Pachtschilling zusteht. Es kann nicht die Verpflichtung jedes der beiden Pächter zur Entrichtung des vollen Pachtschillings unterstellt werden. Eine Urkunde, die eine Solidarschuld der Pächter für den Pachtschilling vorsieht, ist bezüglich des auf den einzelnen Pächter entfallenden Pachtschillings unklaren Inhaltes iSd § 17 Abs 2 GebG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5505 F/1980; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979000051.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-52201