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VwGH 18.09.1980, 0051/79

VwGH 18.09.1980, 0051/79

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1 Satz1;
GebG 1957 §19 Abs2 Satz1;
RS 1
Jedes (neue) Rechtsgeschäft unterliegt für sich der Rechtsgebühr, wenn darüber eine Urkunde errichtet wird, und zwar nach Maßgabe des Urkundeninhaltes.
Norm
GebG 1957 §21;
RS 2
Ein Zusatz oder Nachtrag setzt Parteienidentität voraus (Hinweis E , 1531/74).
Norm
GebG 1957 §33 idF 1976/668;
RS 3
Rechtsgeschäfte, die nach ihrem Gesamtbild einer bestimmten Tarifpost entsprechen, können nicht anhand einzelner Sachverhaltselemente einer anderen Tarifpost zugeordnet werden.
Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z2 idF 1976/668;
RS 4
WERT ist das, was der Bestandnehmer dem Bestandgeber zu leisten hat, um den Gebrauch der Bestandsache zu erhalten. Diese Leistungsverpflichtung kann auch bei solidar geschuldetem Pachtschilling für beide Pächter den Betrag nicht übersteigen, der dem Verpächter insgesamt als Pachtschilling zusteht. Es kann nicht die Verpflichtung jedes der beiden Pächter zur Entrichtung des vollen Pachtschillings unterstellt werden. Eine Urkunde, die eine Solidarschuld der Pächter für den Pachtschilling vorsieht, ist bezüglich des auf den einzelnen Pächter entfallenden Pachtschillings unklaren Inhaltes iSd § 17 Abs 2 GebG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5505 F/1980;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-52201