Suchen Hilfe
VwGH 11.05.1962, 0051/60

VwGH 11.05.1962, 0051/60

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschußrechnung kommt die Bildung von RÜCKSTELLUNGEN, die ja eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich voraussetzt, nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Vorschriften des § 11 EStG 1953 können daher künftige Ausgaben (also auch etwa künftig erforderliche Rückzahlungen von Einnahmen) nicht berücksichtigt werden. *

E , 0051/60 #1;
Norm
RS 2
Maßgeblich ist nicht, FÜR welches Jahr, sondern IN welchem Jahr Einnahmen zugeflossen sind.

*

E , 0051/60 #2;
Norm
RS 3
Ausführungen zur Frage, ob Entgelte, die ein Dienstnehmer von seinem Dienstgeber für die Überlassung von Ideen, betreffend ein neuartiges Verkaufsverfahren, bezieht (im Beschwerdefall rechtlich unzutreffend "Lizenzgebühren" genannt), den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind (sog "Freiwahltausch und Privatverkaufsvermittlung" bei den Firmen "XY" und "YZ").

*

E , 0051/60 #3;
Norm
RS 4
Hat der Steuerpflichtige seinem Sohn eine Mittelschulausbildung angedeihen lassen und ihm sogar die MÖglichkeit eines Hochschulstudiums eröffnet, dann hat er - mag auch der Sohn das Studium nicht vollendet haben - seiner gesetzlichen Pflicht, dem Sohn die Selbsterhaltungsfähigkeit zu verschaffen, genügt und es besteht für ihn weder eine rechtliche Verpflichtung iSd § 1231 ABGB noch die sittliche Pflicht, seinem Sohn die Ausübung eines Berufes in selbständiger Stellung zu sichern. Aufwendungen in dieser Richtung können daher nicht zur Anerkennung eines Freibetrages wegen außergewöhnlicher Belastung führen.

*

E , 51/60 #4
Norm
RS 5
Kosten einer getrennten Haushaltsführung, die nur deshalb aufrechterhalten wird, um den Kindern, die im Mittelschulstudium stehen, einen Schulwechsel zu ersparen, stellen keine zwangsläufig erwachsenden Aufwendungen dar, wenn die Haushaltstrennung durch Übersiedlung in die ohnedies vorhandene Familienwohnung an einem Ort, in dem Mittelschulen aller Kategorien zur Verfügung stehen, behoben werden könnte. *

E , 51/60 #5
Norm
RS 6
Den Reparaturaufwendungen für die Wiederinstandsetzung einer durch zehn Jahre untervermietet gewesenen Wohnung mangelt das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, wenn die Schäden, die zu beseitigen waren, schon durch eine laufende Benützung der Wohnung entstanden wären, ohne Rücksicht darauf, von wem die Wohnung benützt wurde (Hinweis: Im Beschwerdefall handelte es sich um Malerarbeiten und Anstreicherarbeiten, um das Abschleifen des Fußbodens, das Auswechseln von Parkettbrettln, um Ofenreparaturen, Linoleumverlegung und dgl).

*

E , 51/60 #6
Normen
RS 7
Entgelte, die ein Dienstnehmer von seinem Dienstgeber für die Überlassung von bisher unverwerteten Ideen, betreffend ein neuartiges Verkaufsverfahren, bezieht (im Beschwerdefall rechtlich unzutreffend "Lizenzgebühren" genannt), können weder als Ersatz für entgehende Einnahmen noch als Entschädigung angesehen werden.

*

E , 0051/60 #7;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-52198