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VwGH 11.06.1974, 0050/74

VwGH 11.06.1974, 0050/74

Rechtssatz


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Normen
EStG 1967 §7 Abs1;
EStG 1967 §9 Abs1;
RS 1
Besitzt ein Steuerpflichtiger ein Grundstück, auf dem sich ein Miethaus befindet, aus dem der Steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht, so sind die Planungskosten und die damit verbundenen Nebenspesen, die mit dem beabsichtigten Abbruch der Wohnanlage und deren Ersatz durch ein völlig neues Haus verbunden sind, auch dann (vorweggenommene) Werbungskosten, wenn es in der Folge aus Kapitalmangel zur Durchführung des geplanten Projektes nicht gekommen ist. Daran ändert der Umstand nichts, daß - wäre der geplante Neubau durchgeführt worden - die Planungskosten zu den Herstellungskosten zählen würden und nur im Wege der AfA absetzbar wären.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4704 F/1974;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000050.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-52196