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VwGH 14.11.1974, 0050/73

VwGH 14.11.1974, 0050/73

Rechtssätze


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Norm
UStG 1959 §2 Abs1
RS 1
Eine Unternehmereinheit liegt vor, wenn an mehreren bürgerlich-rechtlichen selbständigen Personengesellschaften die gleichen Gesellschafter im gleichen Beteiligungsverhältnis beteiligt sind, eine einheitliche Willensbildung gewährleistet und - zum Unterschied von der Organschaft - ein Verhältnis der Nebenordnung besteht. Bei der Unternehmereinheit handelt es sich somit um mehrere voneinander unabhängige und daher nebengeordnete Unternehmungen, von denen jedes einer eigenen, wenn auch für alle in Betracht kommenden Unternehmungen einheitlich erfolgenden Willensbildung unterliegt, während bei der Organschaft eine oder mehrere juristische Personen in eine übergeordnete Gesellschaft derart eingegliedert sind, dass sie keinen eigenen Willen haben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1631/69 E RS 2
Norm
UStG 1959 §2 Abs2 Z2
RS 2
Zwischen zwei Kapitalgesellschaften kann ein Organverhältnis, dass die Besteuerung von Umsätzen zwischen diesen Gesellschaften ausschließt, auch dann bestehen, wenn sich das Kapital beider Gesellschaften im Besitz der Republik Österreich befindet. Entscheidend ist in diesem Fall, ob das Unternehmen der einen in das der anderen Gesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1736/53 E VwSlg 1234 F/1955 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000050.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-52195