VwGH 28.06.1979, 0047/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Zur Beschwerdeführung vor dem VwGH ist derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist. |
Normen | AVG §59 Abs1; ForstG 1975 §18; |
RS 2 | Ersatzaufforstungspflicht und die an ihre Stelle tretende Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrages sind Nebenbestimmungen zur Rodungsbewilligung, die von dieser nicht trennbar sind. Eine Einschränkung der Anfechtung auf die Nebenbestimmung ist unbeachtlich. |
Norm | ForstG 1975 §18; |
RS 3 | Ausführungen zur Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Rodungsbewilligungswerbers (Waldeigentümers) bei Eigentumswechsel. |
Normen | ForstG 1975 §19 Abs2; ForstG 1975 §19 Abs3; |
RS 4 | Durch die in § 19 Abs 3 Forstgesetz 1975 statuierte Mitwirkungspflicht des Antragstellers wird die Pflicht der Behörde, durch Ermittlungen im Sinne der §§ 37 ff AVG 1950 auf die Feststellung der materiellen Wahrheit zu dringen, nicht beschränkt. |
Normen | ForstG 1975 §18; ForstG 1975 §19 Abs2; ForstG 1975 §19 Abs3; |
RS 5 | Der in § 18 Abs 3 ForstG 1975 genannte Geldbetrag hat an der Stelle der nicht möglichen oder unzumutbaren Ersatzaufforstung zu treten. Aus der Bezugnahme auf die "nähere Umgebung" der Rodungsfläche in Abs 2 des § 18 ForstG 1975 ist zu ersehen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankommt, mit der Ersatzaufforstung die Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsfläche zu gewährleisten. Von einer Ersatzaufforstung als erforderlicher Maßnahme im Sinne des § 18 Abs 1 lit e ForstG 1975 kann daher nur gesprochen werden, wenn die Unzulänglichkeit der verbleibenden Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsfläche einen Ersatz erheischt, um dort den Forstbestand ausreichender Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 ForstG 1975 zu garantieren. Dabei wird als nähere Umgebung der Rodungsfläche jenes Gebiet anzusehen sein, das vom Standpunkt der von ihm erwartenden Wirkungen des Waldes im Sinne des § 1 Abs 1 ForstG 1975 als Einheit angesehen werden kann. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des JW und des NW, beide in X, beide vertreten durch Dr. Herbert Glaser, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 210.899/02-I 2/78, betreffend Vorschreibung der Bezahlung einer Geldersatzleistung gemäß § 18 Abs. 3 Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Zweitbeschwerdeführer beantragte mit der am bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eingelangten Eingabe die Bewilligung der Rodung einer Fläche von
5.225 m2 seines Grundstückes Nr. 1259, einliegend in der EZ. 28 I, KG X, und wies gleichzeitig sein Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft durch einen am ausgestellten Grundbuchsauszug nach. Bereits im Verfahren über diesen Antrag auf Rodungsbewilligung gaben am und am beide Beschwerdeführer gegenüber der Behörde Erklärungen ab, ohne jedoch die Legitimation des Erstbeschwerdeführers für sein Einschreiten in diesem Verfahren der Behörde gegenüber zu begründen. In der erwähnten Erklärung vom äußerten sich die Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Bezirksforstinspektion St. Johann/T. vom zur Forderung nach einer Ersatzaufforstung auf den Parzellen Nr. 932/6 und Nr. 982/2 dahin, dass sie zu einer solchen nicht bereit seien, da sie sich bereits für die Schutzwaldsanierung angemeldet hätten und sie annehmen könnten, dass somit dieser Vorschreibung Rechnung getragen worden sei. Nach einer an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit Bescheid vom - in dem sie davon ausging, dass der Zweitbeschwerdeführer um die Rodung zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung angesucht hatte - die begehrte Rodungsbewilligung unter "Auflagen bzw. Bedingungen", von denen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur mehr die zweite von Interesse ist, welche folgenden Wortlaut hatte: "Auf den Waldparzellen 932/6 und 982/2 sind als Ersatzaufforstung im Ausmaß von ca. 0,5 ha nach Anweisung des zuständigen Forstorganes vorhandene Blößen aufzuforsten und verlichtete Flächen durch Unterbau zu sanieren." Dieser Bescheid erging an den Zweitbeschwerdeführer und andere Beteiligte, nicht jedoch an den Erstbeschwerdeführer. Diesen Bescheid bekämpfte der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht mit Berufung u.a. hinsichtlich der auferlegten Ersatzaufforstung. In einem vom Zweitbeschwerdeführer an die Behörde zweiter Instanz gerichteten Schreiben vom , das von beiden Beschwerdeführern unterfertigt worden war, verwies der Zweitbeschwerdeführer unter anderem darauf, dass er den Hof im Herbst 1976 an seinen Sohn J, also den Erstbeschwerdeführer, übergeben habe. Nach Einholung von zwei Stellungnahmen der Landesforstinspektion entschied der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom über die erwähnte Berufung des Zweitbeschwerdeführers dahin, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren interessierende zweite Auflage zu lauten habe: "Da eine ersatzweise Aufforstung einer anderen Fläche nicht möglich ist, wird gemäß § 18 Abs. 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, ein Betrag von S 8.360,-- vorgeschrieben." Dieser Bescheid erging an den Zweitbeschwerdeführer. Begründend wurde in dem Bescheid vom Landeshauptmann von Tirol im wesentlichen ausgeführt, die Notwendigkeit einer Ersatzaufforstung sei durch das Ergebnis des von der Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens erhärtet worden, der dem Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige habe dazu in seinem Gutachten festgestellt, dass es sich bei der zur Rodung vorgesehenen Waldfläche um siedlungsnahen Talwald handle. Die Wälder in dieser Gegend haben vor allem Wohlfahrts- und Erholungswirkung, aber auch Schutzwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu erfüllen. Eine Rodung größerer Waldflächen erscheine daher nur zulässig, wenn die durch die Rodung auf diesen Flächen verloren gehenden Wirkungen durch Aufforstung in der näheren Umgebung, wie vor allem in den Einzugsgebieten des Griesel- und Lastalbaches zumindestens einigermaßen ausgeglichen werden. Da die ersatzweise Aufforstung auf Grund der Weidebelastung der vorgesehenen Flächen nicht zumutbar sei und andere Flächen hiefür nicht zur Verfügung stünden, sei gemäß § 18 Abs. 3 Forstgesetz 1975 die Entrichtung eines Geldbetrages vorzuschreiben, der den Kosten der Neuaufforstung entspräche.
Gegen diesen Bescheid erhoben innerhalb der dem Zweitbeschwerdeführer offen stehenden Rechtsmittelfrist beide Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Eingabe eine in der ersten Person Einzahl abgefasste Berufung, in der sie die Vorschreibung gemäß § 18 Abs. 3 Forstgesetz 1975 bekämpften und in einem Nachsatz darauf hinwiesen, dass der Erstbeschwerdeführer laut Übergabsvertrag 1976 ab diesem Zeitpunkt als Rechtsnachfolger des Zweitbeschwerdeführers gelte.
Die belangte Behörde holte eine von ihr in der Aktenübersicht und im bekämpften Bescheid als forsttechnisches Gutachten bezeichnete Stellungnahme des Referates V/A 1a ein, welche folgenden Wortlaut hat:
"Auf Grund eines Ortsaugenscheines konnte festgestellt werden, dass die gegenständliche Fläche von einem ungleichaltrigen Nadelmischwald voll bestockt ist. Die Waldfläche, die sich in Talnähe befindet, übt wegen des aufstrebenden Fremdenverkehrs in diesem Gebiet neben der Nutzfunktion noch eine bedeutende Wohlfahrts- und Erholungsfunktion aus. Die überwirtschaftlichen Leistungen dieser Waldfläche sind daher von besonderer Bedeutung.
Ersatzaufforstungen, die auch außerhalb der Gemeinde durchgeführt werden können, dienen der Erhaltung der Waldfläche insgesamt und der im Forstgesetz 1975 verankerten Wirkungen des Waldes.
Nach do. Ansicht konnte daher die Rodungsbewilligung nur unter Zugrundelegung einer entsprechenden Ersatzaufforstung oder deren Kosten erteilt werden.
Von der Fachabteilung wird daher vorgeschlagen, die
vorliegende Berufung abzuweisen.
Wien, ."
Diese Stellungnahme brachte die belangte Behörde mit der Einladung zur Äußerung unter Fristsetzung beiden Beschwerdeführern zur Kenntnis. Innerhalb der gesetzten Frist erstattete nur der Erstbeschwerdeführer eine solche Äußerung, die mit datiert ist und in der erklärt wird, der Erstbeschwerdeführer möchte grundsätzlich die Richtigkeit der Stellungnahme des Ressorts, soweit es sich um den rein forstwirtschaftlichen Standpunkt handle, nicht bezweifeln, jedoch auch darauf verweisen, dass von dem Gutachter vielleicht aus Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt worden sei, dass in der Gemeinde X ohnehin in den letzten Jahrzehnten eine Vermehrung der Waldfläche um mindestens 100 ha erfolgt sei; er beantrage, auf Grund der genannten Tatsachen eine Kommission zu befassen, der ein unabhängiger Forstmann, ein Vertreter der Veterinärbehörde und der Landwirtschaftskammer angehört.
Mit dem nun von beiden Beschwerdeführern nur hinsichtlich der auf § 18 Abs. 3 Forstgesetz 1975 gestützten Vorschreibung einer Ersatzsumme von S 8.360,-- vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid, der an beide Beschwerdeführer erging, stellte die belangte Behörde fest, dass der Landeshauptmann von Tirol der fristgerecht eingebrachten Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom insoweit Folge gegeben habe, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides eine Rodungsbewilligung für eine 5.225 m2 Teilfläche der Parzelle Nr. 1259, KG X, unter Vorschreibung der Bezahlung einer Geldersatzleistung von S 8.360,-- zum Zwecke der ersatzweisen Aufforstung bewilligt worden sei, dass dagegen rechtzeitig berufen worden sei. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sprach aus, dass der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt werde. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, gemäß § 18 Forstgesetz 1975 sei eine Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet sei, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt werde, es seien danach u. a. Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder zum Ausgleich des Verlustes an Waldfläche (Ersatzaufforstung) geeignet seien. Sei die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung nicht möglich oder nicht zumutbar, so sei die Möglichkeit der Entrichtung eines Geldbetrages, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht, durch den Rodungswerber vorgesehen. Im gegenständlichen Falle könne unbestritten davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Teilfläche Wald im Sinne des Forstgesetzes darstelle. Der Berufungswerber habe in seiner Stellungnahme vom die Notwendigkeit einer Ersatzaufforstung bestätigt. Den in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel des Fehlens einer Begründung dafür, warum eine Ersatzaufforstung durchzuführen sei, habe die belangte Behörde durch Einholung eines neuerlichen forsttechnischen Gutachtens behoben. In seiner dazu abgegebenen Äußerung vom bezweifle der Berufungswerber grundsätzlich nicht die Richtigkeit des forsttechnischen Gutachtens, sei aber der Auffassung, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb nicht nur einseitig aus der Sicht der Forstwirtschaft, sondern auch aus anderen Gesichtspunkten zu betrachten sei. Dem Antrag auf Befassung einer Kommission könne, da die Einsetzung einer solchen im Forstgesetz nicht vorgesehen sei, Erfolg nicht beschieden sein. Die Frage einer Ersatzaufforstung könne lediglich aus forsttechnischer Sicht beantwortet werden, was auch unter Zustimmung des Berufungswerbers geschehen sei. Die Ersatzaufforstung von Waldgrundstücken sei rechtlich nicht möglich, da Waldflächen gemäß § 13 Forstgesetz 1975 der Wiederbewaldung unterlägen. Es sei daher eine Ersatzaufforstung auf eigenen Grundstücken nicht möglich, eine Beschaffung anderer zur Aufforstung geeigneter Grundstücke sei wegen vertraglicher Bindung gegenüber der Gemeinde, der Grundstücke für öffentliche Zwecke zur Verfügung gestellt worden seien, jedoch nicht zumutbar. Die Vorschreibung eines äquivalenten Geldbetrages gemäß § 18 Abs. 3 Forstgesetz 1975 sei somit zu Recht ergangen. Da weder in der Berufungsschrift noch in der Äußerung des Berufungswerbers vom eine geeignete Ersatzaufforstung angeboten worden sei, sei der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung eines Ersatzbetrages gemäß § 18 Abs. 3 Forstgesetz 1975 verletzt, behaupten Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Inhalt und beantragen aus diesen Gründen Aufhebung des Bescheides in dem Teil, mit dem eine Geldersatzleistung von S 8.360,-- vorgeschrieben worden sei.
Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde begründete ihren Antrag auf Beschwerdeerledigung gegenüber dem Erstbeschwerdeführer damit, dass gemäß § 19 Abs. 2 Forstgesetz 1975 unter anderem der Waldeigentümer zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung berechtigt sei. Zwar sei im Berufungsverfahren auf die Rechtsnachfolge durch den Erstbeschwerdeführer hingewiesen worden, jedoch scheine im vorgelegten Grundbuchsauszug nur der Zweitbeschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen Parzelle auf, eine rechtsgültige Urkunde, wonach der Erstbeschwerdeführer ab einem bestimmen Zeitpunkt Eigentümer sei, sei nicht vorgelegen. Aus diesen Gründen mangle dem Erstbeschwerdeführer die Beschwerdelegitimation.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.
Zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist. Die Berufung, die von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid erledigt wurde, war von beiden Beschwerdeführern erhoben worden. In dem bekämpften Bescheid wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass durch diesen die Berufung etwa nur hinsichtlich eines der beiden Beschwerdeführer erledigt werden sollte. Nach dem Spruch des bekämpften Bescheides wird von der belangten Behörde die Berufung in ihrer Gesamtheit erledigt. Auch aus der Begründung des Bescheides ist ersichtlich, dass beide Beschwerdeführer von der belangten Behörde als Berufungswerber der im Spruch erledigten Berufung angesehen wurden; so ist in der Begründung nämlich einmal die Rede davon, dass der Berufungswerber am die Erteilung einer Rodungsbewilligung begehrt habe - diese Aussage kann sich nur auf den Zweitbeschwerdeführer beziehen -, an anderer Stelle wird von einer Äußerung des Berufungswerbers vom gesprochen - mit dieser Bemerkung kann nur der Erstbeschwerdeführer gemeint sein, da nur dieser eine mit datierte Äußerung abgegeben hat. Schließlich wurde von der belangten Behörde aber auch noch angeordnet, dass der Bescheid an beide Beschwerdeführer ergeht. Damit steht fest, dass der bekämpfte Bescheid an beide Beschwerdeführer erging und auch die Berufungen beider Beschwerdeführer erledigte, sodass die von der belangten Behörde geäußerten Bedenken gegen die Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers unberechtigt sind. Es war daher in die sachliche Prüfung der Beschwerde beider Beschwerdeführer einzugehen.
Die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung oder die an deren Stelle tretende Vorschreibung eines Geldbetrages ist als Auflage eine Nebenbestimmung des Verwaltungsaktes im Sinne der Verwaltungsrechtslehre, die zwar einen Bestandteil des Verwaltungsaktes darstellt, aber den Inhalt des Verwaltungsaktes, dem sie beigefügt wird, nicht berührt. Damit wird nicht das mit dem begünstigenden Verwaltungsakt begründete Recht seinem Inhalt oder seinem Umfang nach eingeschränkt, sondern nur der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet. Demgemäß bleibt das durch den Spruch gestaltete Rechtsverhältnis auch bestehen, wenn die Auflage nicht erfüllt wird. Die Verpflichtungen aus der Nebenbestimmung haben eine Selbstständigkeit gegenüber dem verliehenen Recht in dem Sinn, dass sie die Ausübung des Rechtes unberührt lassen (vgl. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Erster Halbband, 8. Aufl., S. 883/884). Diese Selbstständigkeit schließt aber nicht aus, dass Nebenbestimmungen insofern in untrennbarem Zusammenhang mit der Hauptsache stehen können, dass nur gleichzeitig abschließend über Hauptsache und Nebenbestimmung entschieden werden darf. Eine solche Untrennbarkeit liegt im Fall einer Nebenbestimmung nach § 18 Abs. 2 und 3 Forstgesetz 1975 vor. Zweck der Ersatzaufforstungspflicht und der unter gewissen Voraussetzungen an ihre Stelle tretenden Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrages ist es, einen Ausgleich des Verlustes an Waldfläche zu schaffen. Ein solcher Ausgleich wird daher zwar nicht vor dem Beginn der Ausnützung der Rodungsbewilligung erforderlich sein, jedoch sogleich mit ihm in Angriff genommen werden müssen. Die Notwendigkeit dieses zeitlichen Zusammenhanges zeigt, dass Haupt- und Nebenbestimmung im erwähnten Fall eine Trennung im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG 1950 nicht erlauben, da ansonsten der Bewilligungswerber, ohne dass ihm noch die Ersatzaufforstungspflicht oder die Leistung des Geldbetrages rechtskräftig und vollstreckbar auferlegt worden wäre, von der rechtskräftigen Rodungsbewilligung Gebrauch machen könnte. Die Rodungsbewilligung darf daher nicht vor der mit ihr erteilten Auflage im Sinne des § 18 Abs. 2 oder Abs. 3 Forstgesetz 1975 in Rechtskraft erwachsen. Wird daher lediglich die Nebenbestimmung (Ersatzaufforstung, Geldbetrag) angefochten, ist wegen der durch das Erfordernis der gleichzeitigen Wirksamkeit beider Punkte gegebenen Untrennbarkeit von Haupt- und Nebenbestimmung auch noch die Hauptsache Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens und damit ebenfalls vom Suspensiveffekt des Rechtsmittels erfasst. Damit erweist sich aber auch die von den Beschwerdeführern erklärte Einschränkung der Anfechtung des Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof als unbeachtlich.
Gemäß § 19 Abs. 2 Forstgesetz 1975 ist, von hier nicht in Betracht kommenden Personen und Stellen abgesehen, zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung der Waldeigentümer berechtigt. Gemäß § 19 Abs. 3 Forstgesetz 1975 ist dem Antrag auf Rodungsbewilligung u.a. ein Grundbuchsauszug über die Liegenschaft, der nicht älter als drei Monate sein darf, anzuschließen. Parteien des Verfahrens über den Rodungsantrag im Sinne des § 8 AVG 1950 sind gemäß § 19 Abs. 4 Forstgesetz 1975 u. a. die Berechtigten gemäß § 19 Abs. 2 Forstgesetz 1975 im Umfang ihres Antragsrechtes und der dinglich Berechtigte an der zur Rodung beantragten Waldfläche.
Die Erteilung einer Rodungsbewilligung ist ein antragsbedürftiger, seinem Hauptinhalt nach begünstigender Verwaltungsakt, der sich auf einen bestimmten Waldboden und damit auf eine Grundfläche bezieht. Auf Grund dieser Verbindung der Bewilligung mit einer bestimmten unbeweglichen Sache erstreckt sie sich auch auf den Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum. Da der Antrag des Waldeigentümers um Rodungsbewilligung in gleicher Weise objektbezogen ist, tritt bei Eigentümerwechsel während des Verfahrens über einen vom Waldeigentümer gestellten Antrag um Rodungsbewilligung der neue Eigentümer als Rechtsnachfolger in die Parteistellung des Antragstellers ein, ohne dass es hiezu einer Verfahrenshandlung von seiner Seite bedürfte, der alte Eigentümer scheidet unter einem aus seiner bisherigen Parteistellung gleichzeitig aus, sodass ihm im weiteren Verfahren Parteistellung nur aus anderen Gründen als jenen des Waldeigentums zukommen kann.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 hat der Spruch des Bescheides u. a. die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge zu erledigen. Ein Bescheid um Rodungsbewilligung hat daher zum Ausdruck zu bringen, wer der Antragsteller ist, und wem somit die Bewilligung erteilt wird. Dieser Bestimmung hat die Behörde erster Instanz dadurch Rechnung getragen, dass sie aussprach, dass der Zweitbeschwerdeführer um Rodung zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung angesucht hat und die begehrte Rodungsbewilligung erteilt werde. Damit war durch den Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz klargestellt worden, dass die Rodungsbewilligung dem Zweitbeschwerdeführer erteilt wird. Daran haben auch die im Rechtsmittelverfahren einschreitenden Behörden festgehalten.
Die Prüfung der Antragslegitimation und der Parteistellung ist Aufgabe der Behörden im Zuge des Verfahrens über einen Antrag um Erteilung einer Rodungsbewilligung. Durch die in § 19 Abs. 3 Forstgesetz 1975 statuierte Mitwirkungspflicht des Antragstellers wird die Pflicht der Behörde, durch Ermittlungen im Sinne der §§ 37 ff AVG 1950 auf die Feststellung der materiellen Wahrheit zu dringen, nicht beschränkt. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde sowie die Aufgabe der Behörden der Unterinstanzen gewesen, bei Auftreten von Zweifeln an der Antragslegitimation im Sinne des § 19 Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975 oder an der Parteistellung gemäß § 19 Abs. 4 lit. a oder lit. b Forstgesetz 1975 im Verfahren auftretender Personen, diese Zweifel durch Ermittlungen im Sinne der §§ 37 ff AVG 1950 zu beseitigen und den wahren Sachverhalt ans Tageslicht zu bringen. Anlässlich dieser Ermittlungen hätte die belangte Behörde auch auf Grund der wesensgemäß mit der Beziehung zwischen Grundeigentum und sachlichem Objekt der Bewilligung verbundenen Parteistellung die Möglichkeit einer Rechtsnachfolge in dieser durch Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück, auf welches sich der Antrag um Rodungsbewilligung bezog, in Erwägung zu ziehen gehabt. Durch entsprechende Aufmerksamkeit gegenüber der Tatsache des Einschreitens des Erstbeschwerdeführers im Verfahren - er hatte zu den eingeholten Stellungnahmen eine Äußerung abgegeben und einem Dritten Vollmacht erteilt - hätte schon die Behörde erster Instanz erfahren können, dass der Erstbeschwerdeführer durch Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf Grund eines mit dem Zweitbeschwerdeführer geschlossenen Übergabsvertrages noch vor Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz an Stelle des Zweitbeschwerdeführers Eigentümer der Rodungsfläche geworden war. Die Behörden haben aber, obwohl sie ein Fehlen der Antragslegitimation des Zweitbeschwerdeführers im Sinne des § 19 Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975 rechtzeitig vor Erlassung ihres Bescheides hätten erkennen können, den Zweitbeschwerdeführer weiter als Antragsteller behandelt und ihm ungeachtet der eingetretenen Rechtsnachfolge Rodungsbewilligung mit Auflagen erteilt.
Die belangte Behörde hat solche Ermittlungen unterlassen. Auf Grund dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens ließ es die belangte Behörde unbeachtet, dass bereits während des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz ein Wechsel in der Parteistellung des Antragstellers eingetreten war und entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975 dem Zweitbeschwerdeführer aus Anlass der ihm somit zu Unrecht erteilten Rodungsbewilligung eine Nebenbestimmung auferlegt wurde, die ihn infolge des Verlustes der Waldeigentümerstellung während des Verfahrens nicht mehr treffen durfte. Es wurde aber auch der Erstbeschwerdeführer in seinen Rechten verkürzt, da er schon während des Verfahrens erster Instanz in die Parteistellung des Antragstellers durch Rechtsnachfolge eingetreten war, sodass ihm die Rodungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre, diese mit einem das Verfahren abschließenden Bescheid aber außerhalb der gemäß § 19 Abs. 2 lit. b bis d Forstgesetz 1975 liegenden Fälle nicht dem Waldeigentümer erteilt wurde. Dass der Erstbeschwerdeführer durch diese Vorgangsweise in seinen Rechten verletzt wurde, ergibt sich auch daraus, dass es für die Durchführung der dem Zweitbeschwerdeführer erteilten Rodungsbewilligung an einer dem § 19 Abs. 8 Forstgesetz 1975 entsprechenden Beschränkung im Gesetz, aber auch im Bescheid fehlt.
Die belangte Behörde wäre daher, zumal sie neuerdings von den Beschwerdeführern auf die Rechtsnachfolge aufmerksam gemacht worden war, verpflichtet, auf Grund der Berufungen der Beschwerdeführer, sobald sich die Rechtsnachfolge und der Zeitpunkt ihres Eintrittes auf Grund der von der Behörde vorzunehmenden Erhebungen - wie oben dargestellt - erkennen lässt, den vor ihr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin abzuändern, dass der gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer erlassene Bescheid der Behörde erster Instanz aufgehoben wird.
Da der oben aufgezeigte Verfahrensmangel wesentlich ist, war den Beschwerden Folge zu geben und der angefochtene Bescheid schon gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1955 aufzuheben.
Darüber hinaus sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Beschwerdevorbringens noch zu folgenden Bemerkungen bestimmt:
Wenn die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bezeichnung der Parzelle Nr. 1259 im Grundkataster als landwirtschaftlich genutztes Grundstück die Waldqualität der Rodungsfläche in Zweifel ziehen, kann diesem Vorbringen Erfolg deshalb nicht beschieden sein, weil, mag auch die Rechtsvermutung des § 3 Abs. 1 Forstgesetz 1975 nicht eintreten, schon auf Grund der von den Behörden aller Instanzen getroffenen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen, die Rodungsfläche auf Grund ihres forstlichen Bewuchses Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist. Handelt es sich bei der vom Antrag um Rodungsbewilligung erfassten Grundfläche aber um Waldboden, sodass deren Verwendung zu anderen Zwecken als der der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 verboten ist, so ist es für die Anordnung von Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. c Forstgesetz 1975 und deren Ausmaß nicht rechtserheblich, ob die zu rodende Fläche früher einmal schon Weide war, wie lange diese Zeit zurückliegt und in welchem Ausmaß die Rodung für den Rodungswerber von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Den gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer kann daher nicht beigepflichtet werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Als solche Nebenbestimmungen erwähnt das Gesetz im § 18 Abs. 1 lit. c Maßnahmen, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder zum Ausgleich des Verlustes an Waldfläche (Ersatzaufforstung) geeignet sind. Gemäß dem Abs. 2 des § 18 Forstgesetz 1975 ist der Rodungswerber in der die Ersatzaufforstung betreffenden Vorschreibung zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes für die nähere Umgebung der Rodungsfläche wiederhergestellt werden. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber auf dem Grundstück eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung die Aufforstung bis zur Sicherung der Kultur durchzuführen hat. Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber gemäß § 18 Abs. 3. Forstgesetz 1975 einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Die Einnahmen des Bundes aus diesem Geldbetrag sind für die Durchführung von Neubewaldungen zu verwenden, die in möglichster Nähe der Rodungsfläche vorzunehmen sind (§ 18 Abs. 3 letzter Satz Forstgesetz 1975).
Dem Wortlaut des Gesetzes ist daher deutlich zu entnehmen, dass der im § 18 Abs. 3 Forstgesetz 1975 genannte Geldbetrag an die Stelle der nicht möglichen oder unzumutbaren Ersatzaufforstung zu treten hat. Aus der Bezugnahme auf die "nähere Umgebung" der Rodungsfläche im Abs. 2 des § 18 Forstgesetz 1975 ist zu ersehen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankommt, mit der Ersatzaufforstung die Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsfläche zu gewährleisten. Von einer Ersatzaufforstung als erforderlicher Maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. c Forstgesetz 1975 kann daher nur gesprochen werden, wenn die Unzulänglichkeit der verbleibenden Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsfläche einen Ersatz erheischt, um dort dem Fortbestand ausreichender Wirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu garantieren.
Um beurteilen zu können, ob dieses Erfordernis vorliegt, ist es aber notwendig, die verbleibende Waldausstattung der näheren Umgebung der Rodungsfläche zu erfassen, festzustellen, ob und aus welchen Gründen die verbleibende Waldausstattung unzulänglich wäre, um den Anforderungen an die Waldkultur zu entsprechen, und in welchem Ausmaß dies zuträfe. Dabei wird als nähere Umgebung der Rodungsfläche nach Lage des Einzelfalles jenes Gebiet anzusehen sein, das vom Standpunkt der von ihm zu erwartenden Wirkungen des Waldes im Sinne des § 1 Abs. 1 Forstgesetz 1975 als Einheit angesehen werden kann.
Tatsachenfeststellungen zu diesen Fragen hat die belangte Behörde aber ebenso wenig getroffen, wie die Unterinstanzen. Auch die von der belangten Behörde zur Behebung eines von ihr erkannten Mangels des Verfahrens der Unterbehörden eingeholte Stellungnahme einer Fachabteilung entbehrt entsprechender Tatsachenaussagen zu den nach vorstehenden Ausführungen rechtserheblichen Fragen.
Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom die Notwendigkeit einer Ersatzaufforstung bestätigt, ist, wie sich aus dem oben wiedergegebenen Inhalt dieser Stellungnahme entnehmen lässt, unrichtig. Aus dieser Stellungnahme der Beschwerdeführer war allerdings zu ersehen, dass die Beschwerdeführer Sinn und Bedeutung einer Ersatzaufforstung damals überhaupt verkannt hatten. Die belangte Behörde durfte sich von ihrer Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes aber auch nicht durch die Bemerkung des Erstbeschwerdeführers in seiner Äußerung vom , er bezweifle die Richtigkeit des so genannten forsttechnischen Gutachtens nicht, für entbunden erachten. Abgesehen davon, dass die Stellungnahme der Fachabteilung der belangten Behörde, wie schon erwähnt, Aufschluss über die rechtserheblichen Tatsachen nicht gab, ließ die belangte Behörde in ihrem Bescheid unbeachtet, dass der Erstbeschwerdeführer in der erwähnten Äußerung auf das Fehlen der Erforderlichkeit der Ersatzaufforstung und damit der diese ersetzenden Leistung eines Geldbetrages dadurch hinwies, dass er vorbrachte, in der Gemeinde X sei ohnehin in den letzten Jahren eine Vermehrung der Waldfläche um mindestens 100 ha erfolgt, und er eine Ablichtung des bereits mit der Berufung vorgelegten Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde X vom , in dem von diesem die Meinung vertreten worden war, die Erlassung des Beitrages für Ersatzaufforstung sei deshalb vertretbar, weil in dieser Gemeinde in den letzten Jahren große Flächen aufgeforstet worden seien, anschloss. Dieses Vorbringen konnte nur als Einwendung dahin verstanden werden, dass nach Ansicht des Erstbeschwerdeführers die Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsfläche ausreichend und damit die Auflage einer Ersatzaufforstung nicht gerechtfertigt sei. Gerade mit diesem Einwand hätte sich aber die belangte Behörde im Sinne der vorstehende Ausführungen auseinander zu setzen gehabt.
Allerdings wäre die belangte Behörde, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer mangels entsprechender Verpflichtung durch das Gesetz, nicht gehalten gewesen, sich zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes einer Kommission im Sinne des Antrages des Erstbeschwerdeführers vom zu bedienen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Das durch diese Bestimmungen nicht gedeckte Aufwandersatzmehrbegehren für Einheitssatz und für nach dem Gesetz nicht notwendige Stempelgebühren war abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 9895 A/1979 |
Schlagworte | Trennbarkeit gesonderter Abspruch Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979000047.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-52193