VwGH 08.06.1967, 0045/67
VwGH 08.06.1967, 0045/67
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zahlt eine Person, die nach dem Gesetz Abgabenschuldner ist, den Abgabenbetrag, ohne daß an sie vom Finanzamt ein Leistungsgebot erlassen worden ist, so kann sie gleichwohl, wenn in der Folge die Abgabenschuld bescheidmäßig aufgelassen oder herabgesetzt worden ist, die Zurückzahlung des überzahlten Betrages rechtswirksam begehren. * E , 45/67 #1 VwSlg 3625 F/1967 |
Normen | |
RS 2 | Das Finanzamt kann die Rückzahlung auch nicht etwa aus dem Grunde verweigern, daß sie das Leistungsgebot an eine andere Person, die nach dem Gesetze denselben Abgabenbetrag schuldete, erlassen hat und daß auf dem dafür eröffneten Abgabenkonto auch noch andere unbeglichene Abgabenschulden dieses anderen Abgabepflichtigen, die sich auf andere Abgabentatbestände beziehen, zu Buche stehen. * E , 45/67 #2 VwSlg 3625 F/1967 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3625 F/1967; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1967000045.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-52189