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VwGH 02.10.1959, 0040/58

VwGH 02.10.1959, 0040/58

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
WTBO §33 Abs2 litd zweiter Halbsatz;
RS 1
Die Vertretungsbefugnis nach § 33 Abs 2 lit d 2. Halbsatz WTBO setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraus.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Werner als Vorsitzenden und die Räte Dr. Kaniak, Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Magistratkommissionärs Dr. Liska als Schriftführer, über die Beschwerde des DDr. R S in Innsbruck gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIa - 1520/2, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Helfer in Buchführungs- und Steuersachen; laut einer bei den Akten des Verwaltungsverfahrens befindlichen Vollmacht wurde er von J S bevollmächtigt, diesen in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu vertreten. Am richtete der Beschwerdeführer namens seines Vollmachtgebers an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz das Ansuchen um Erteilung einer Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Das Ansuchen wurde von der Bezirkshauptmannschaft mit dem Bescheid vom abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer, wieder namens seines Mandanten J S am Berufung ergriff. Dieser Berufung gab das Amt der Tiroler Landesregierung mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid vom statt und erteilte J S die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit einem Lastkraftwagen.

Mit dem Bescheid vom verhängte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz über den Beschwerdeführer gem § 34 AVG eine Ordnungsstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage Haff), weil sich dieser - so wurde dargelegt - in seiner Eingabe vom (d.i. die oben erwähnte Berufung) insofern einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, als er von dort von einer eigenartigen Ansicht der Behörde gesprochen, dieser panische Angst vor der Handelskammer vorgeworfen und behauptet habe, daß das gegenständliche Verfahren geeignet sei, das Vertrauen der Staatsbürger zu den Behörden in schwerster Weise zu erschüttern.

In seiner dagegen ergriffenen Berufung nahm der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AVG Bezug und brachte vor, er sei als berufsmäßiger Parteienvertreter aufgetreten; er unterstehe als solcher dem Disziplinarrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und halte deshalb die Verhängung der Ordnungsstrafe durch die Bezirkshauptmannschaft für rechtswidrig.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab das Amt der Tiroler Landesregierung namens des Landeshauptmannes dieser Berufung nicht Folge und sprach, den Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft ergänzend aus, daß es die Strafe gemäß § 34 Abs 3 AVG verhänge. Festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe J S in einer Gewerbeangelegenheit vor Gewerbebehörden vertreten. Die Berufungsbehörde hielt dafür, daß diese Tätigkeit nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 lit. d des § 33 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung Wirtschaftstreuhändern nicht vorbehalten sei; deren Gegenstand sei gewerberechtlicher und nicht wirtschaftstreuhänderischer Art, habe doch ein Konzessionsansuchen nach der behördlichen Auffassung mit wirtschaftstreuhänderischen Angelegenheiten nichts zu tun. Da - so wurde ferner ausgeführt - der Beschwerdeführer nicht befugt sei, J S in einer Konzessionssache berufsmäßig zu vertreten, sei die Verhängung der Ordnungsstrafe bei Vorliegen des klaren Tatbestandes einer beleidigenden Schreibweise zu Recht erfolgt; in diesem Zusammenhang wurde auf den Artikel VIII lit. d EGVG verwiesen, wonach zur berufsmäßigen Parteienvertretung nicht befugte Personen wie Wirtschaftstreuhänder, die in Rechtssachen Parteienvertretungen erwerbsmäßig übernehmen, Winkelschreiberei verantworten.

Mit der vorliegenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid als dem Inhalte nach rechtswidrig; auch macht er Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Gerichtshof findet die Beschwerde aus den nachstehenden Erwägungen für unbegründet:

Der Beschwerdeführer stützt seine Rechtsrüge auf die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (Bundesgesetz vom über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125, im folgenden. kurz WT-BO bezeichnet), wonach die Helfer in Buchführungs- und Steuersachen im Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten zur Vertretung bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern berechtigt sind; hiebei hält er die Bezirkshauptmannschaften und die Ämter der Landesregierungen für Behörden und Ämter im Sinne dieser Gesetzesstelle, weil seiner Meinung nach der Begriff der Wirtschaftsangelegenheiten als umfassender allgemeiner Begriff auch alle Gebiete des Wirtschaftsrechtes, in sich schließe und weil es nur wenige Gebiete des Wirtschaftsrechtes gebe, für die andere Behörden und Ämter zuständig sind. Was im gegebenen Fall den nach dem Gesetz geforderten Zussammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten anlangt, wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei J S an dem großen Zimmereibetrieb seines Vaters beteiligt und werde vom Beschwerdeführer seit Jahren in allen wirtschaftstreuhänderischen Angelegenheiten beraten und vertreten. Nun sei es im Baugewerbe wie auch in den Baunebengewerben - so wird des weiteren dargelegt -

üblich, daß die Bauherrschaft Baumaterialien selbst beschaffe, mangels eigener Fahrzeuge aber nicht zur Baustelle befördern könne, weshalb der Zimmereibetrieb vielfach derlei Transporte mit dem betriebseigenen Lastkraftwagen habe durchführen müssen, zumal auch die Frächter in der Bausaison über freie Fahrzeuge nicht verfügen. Dem Beschwerdevorbringen nach sei J S mehrmals wegen unbefugter Güterbeförderung angezeigt worden und habe deshalb Baumaterialien unentgeltlich befördert; bei einer Einbeziehung des Beförderungsentgeltes in die Zimmermannsarbeiten wären die Überpreise aber mit 5,25 % der Umsatzsteuer unterlegen, während für ein Beförderungsentgelt nur Beförderungssteuer zu entrichten wäre bzw. bei Baumaterialien meist Steuerfreiheit hätte beansprucht werden können. Der Betrieb sei daher nach der Ansicht des Beschwerdeführers aus Gründen der. Rentabilität und der Steuerersparnis gezwungen gewesen, sich um eine eigene Frächterkonzession umzusehen, aus Gründen also, die im Zusammenhag mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten stehen.

Der Gerichtshof teilt diese Rechtsanschauung des Beschwerdeführers nicht.

Im Abs. 1 des § 33 WT-BO. sind in 5 Punkten (lit. a bis e) jene Tätigkeiten aufgezählt, die - berufsmäßig ausgeübt - den Helfern in Buchführungs- und Steuersachen vorbehalten sind. Hiebei handelt es sich neben Prüfungsaufgaben (lit.a) und Buchführung (lit. d) überwiegend um beratende Tätigkeiten In einem Fall freilich ist dem Helfer in Buchführungs- und Steuersachen auch die Vertretung vorbehalten, und zwar im Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden (lit. c). Diese erschöpfende Aufzählung beschränkt allerdings nur die den genannten Helfern vorbehaltene Vertretungsbefugnis in der eben angeführten Weise. Neben den zuvor erwähnten, den Helfern in Buchführungs- und Steuersachen vorbehaltenen Tätigkeiten sind diese gemäß dem § 33 Abs. 2 des Gesetzes auch berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, wozu (lit. d zweiter Satz der Gesetzesstelle) die in der Beschwerde genannte Vertretung bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern bei gegebenem Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten zählt. Welcher Art dieser Zusammenhang sein muß, besagt der Inhalt der Bestimmung der lit. c des § 33 Abs. 2; wenn nämlich schon für die Beratung in Rechtsangelegenheiten, wie dies hier angeordnet ist, deren unmittelbarer Zusammenhang mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten nötig ist, um die Berechtigung zur Beratung herbeizuführen, dann kann der Gesetzgeber mit dem in der lit. d geforderten Zusammenhang nicht weniger, also etwa nur einen unmittelbaren Zusammenhang gemeint haben, als er die über bloße Beratung in ihrer möglichen Wirkung weit hinausgehende Vertretung vor Behörden zuließ. Daß der Gesetzgeber als Gegenstand der Vertretung im Falle des § 33 Abs. 2 lit. d zweiter Satz eine Rechtsangelegenheit im Auge hatte, muß dem Anschluß dieser Gesetzstelle an die lit. c, wo ausdrücklich von Rechtsangelegenheiten die Rede ist, ebenso entnommen werden wie dem Auschluss an die im ersten Satz der lit. d angeführten, vom Gesetzgeber aus hier nicht zu erörternden Gründen hervorgehobenen Beitragsangelegenheiten, die ihrem Grund wie ihrer Höhe nach auf Rechtsvorschriften beruhen, um deren Anwendung also es im Falle der Vertretung geht. Ein gewerbliches Konzessionsansuchen und die Berufung in einer solchen Sache zählen nun gleichfalls zu den Rechtsangelegenheiten, ist doch Gegenstand im besonderen der Berufung vor allem die Anwendung der materiellen gewerberechtlichen Vorschriften.

Wie schon dargetan worden ist, setzt die Vertretungsbefugnis in einem solchen Fall einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, die der Vertreter für seinen Auftraggeber verrichtet, voraus. Der Beschwerdeführer will nun diesen Zusammenhang aus der Rentabilität des von ihm betreuten Zimmereibetriebs herleiten, die eine Besserung einerseits durch ersparte Steuerbeträge, andererseits durch die Vermeidung von unentgeltlich zu erbringenden Beförderungsleistungen erfahren könnte. Damit läßt sich jedoch der geforderte unmittelbare Zusammenhang nicht erweisen.

Für die Beantwortung der Frage, wann die Vertretung des Auftraggebers bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern noch in dem nach dem Gesetz geforderten Zusammenhang wie dieser zuvor umschrieben worden ist - mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten steht, ist hier davon auszugehen, daß es sich jedenfalls um eine Vertretungsbefugnis handelt, die vom Gesetzgeber den Helfern in Buchführungs- und Steuersachen eingeräumt worden ist; dies sind Personen, deren vornehmliche Berufsaufgaben im Abs. 1 lit. a bis e des § 33 WT-BO ihre Abgrenzung gefunden haben. Derlei Aufgaben zu erfüllen muß also der Helfer in Buchführungs- und Steuersachen auf Grund seiner beruflichen Ausbildung befähigt sein. Neben der Besorgung der im Absatz 1 des § 33 aufgezählten Tätigkeiten stehen nun die im Abs. 2 dieser Gesetzesstelle genannten, deren Vornahme dem Helfer in Buchführungs- und Steuersachen gestattet ist. Es liegt auf der Hand, daß von diesem ein Auftrag hinsichtlich einer der im Abs. 2 angeführten Tätigkeiten nach der Absicht des Gesetzgebers nur dann übernommen werden soll, wenn der Helfer in Buchführungs- und Steuersachen die Befähigung zur Erfüllung des Auftrages besitzt. Es ist ebenso offensichtlich, daß alle die im Abs. 2 genannten Tätigkeiten in der Regel weder in der mittleren Lehranstalt, deren - erfolgreich - abgelegte Reifeprüfung Bedingung der Zulassung zur Fachprüfung ist, noch während der dreijährigen Praxis in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei, die für die Zulassung zur Fachprüfung gleichfalls vorausgesetzt wird (§§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 3WT-BO) erworben werden wird. Es kann nun nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber dem Helfer in Buchführungs- und Steuersachen die Vertretungsbefugnis vor den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern einräumen wollte, zu der regelmäßig - und dies wohl in der Mehrzahl der Rechtsangelegenheiten - die Befähigung fehlen muß. Der nach dem Gesetz erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten kann nur aus dem Bild verstanden werden, welches sich aus dem Aufgabenkreis und der Summe der auf das Gesetz gegründeten sonstigen Befugnisse des Helfers ergibt. Der wesentliche Inhalt der diesem vorbehaltenen Tätigkeiten ist schon oben wiedergegeben worden. Aus diesem Inhalt läßt sich in Verbindung mit dem Umstand, daß es sich hier immer nur um einen Helfer in Buchführungs- und Steuersachen handelt, dem die Vertretung seines Auftraggebers auch nur in Abgaben- und Abgabenstrafsachen vorbehalten ist, erkennen, daß das Schwergewicht seiner Tätigkeit eben auf den Buchführungs- und Steuersachen liegt, daß es also derlei Angelegenheiten sind, die im Vordergrund seiner Tätigkeit stehen. Nun war der Gesetzgeber sich aber offenbar auch dessen bewußt, daß es den Abgaben in mancher Hinsicht verwandte Angelegenheiten gibt, die der wesentlichen Tätigkeit des Helfers gerade in Steuersachen nahestehen; davon werden im besonderen die Sozialversicherungs- und Kirchenbeiträge (ebenso die Beiträge zu anderen Religionsgesellschaften) genannt (§ 33 Abs. 2 lit. d erster Satz). Der Gesetzgeber war sich aber ebenso offensichtlich dessen bewußt, daß er alle den Abgabenangelegenheiten verwandten Angelegenheiten für die Zukunft erschöpfend aufzuzählen nicht in der Lage war. Er fügte den Bestimmungen über die erwähnten Beitragsangelegenheiten deshalb eine Generalklausel bei, die er zwar insoferne einschränkte, als er die Vertretung nur bei gegebenem - wie schon dargetan unmittelbarem - Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten zuließ. Diese Vertretungsbefugnis kann als eine generelle Vertretungsermächtigung nicht aufgefaßt werden; welche Auslegung des Gesetzes sich notwendig aus der vom Gesetzgeber in einem gemeinsamen Absatz vorgenommenen Zusammenfassung der Vertretungsbefugnis in den erwähnten Beitragsangelegenheiten und der Vertretungsbefugnis bei den in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern ergibt. Daß dieser Schluß zwingend ist, folgt auch aus der Bestimmung der lit. c des § 33 Abs. 2; wäre nämlich die Vertretung des Auftraggebers vor allen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern schlechthin gestattet, soferne nur, wie im gegebenen Falle irgendein, wenn auch nur mittelbarer Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorliegt, dann hätte es nicht der Ermächtigung zur Beratung in Rechtsangelegenheiten bei selbst unmittelbarem Zusammenhang (lit. c des § 33 Abs 2) bedurft; dies deshalb, weil jeder Vertretung regelmäßig eine Beratung voranzugehen pflegt, was so selbstverständlich ist, daß die ausdrückliche Ermächtigung durch den Gesetzgeber sinnlos wäre.

Aus der vorstehenden Auslegung des Gesetzes ergibt sich, daß die Einbringung eines Konzessionsansuchens und in dessen Folge die Erhebung einer Berufung gegen den über das Ansuchen ergangenen Bescheid den nach dem Gesetz erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang nicht herstellt, mögen auch die Bezirkshauptmannschaft und das Amt der Landesregierung Behörden sein, die in Wirtschaftsangelegenheiten zuständig sind. Ein Ansuchen an die Gewerbebehörde um Erteilung einer Konzession zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen steht mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten nicht in jenem Zusammenhang, den sich der Gesetzgeber vorstellte. Die belangte Behörde erlag daher einem Rechtsirrtum nicht, als sie annahm, der Beschwerdeführer sei nicht befugt gewesen, seinen Auftraggeber in dieser Angelegenheit berufsmäßig zu vertreten; es war daher auch nicht rechtswidrig, wenn sie die Verhängung der Ordnungsstrafe auf die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG gründete. Die erhobene, auf die mehrfach erwähnte Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. d zweiter Satz WT-BO gestützte Rechtsrüge ist damit widerlegt.

Der Beschwerdeführer sieht schließlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß nicht untersucht worden sei, ob seine inkriminierten Äußerungen nicht etwa den Tatsachen entsprechen, in welchem Falle sie eine beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG seiner Ansicht nach nicht bilden können; der Sachverhalt sei also von Amts wegen nicht erforscht worden.

Der Gerichtshof teilt auch diese Ansicht nicht. Bereits in dem hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr.1737/A, ist ausgesprochen worden, daß von einer beleidigenden Schreibweise dann gesprochen werden kann, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellte. Wenn nun der Beschwerdeführer in der von ihm verfaßten und unterfertigten Berufung von einer von ihm festgestellten geradezu panischen Angst der Behörde vor der Möglichkeit sprach, die Handelskammer könnte gegen eine positive Erledigung des (Konzessions-) Ansuchens Berufung einlegen, dann liegt schon in diesem Vorwurf ein Verhalten, das der zuvor wiedergegebenen Begriffsbestimmung entspricht. Der Beschwerdeführer verletzte schon damit den im Verkehr mit Behörden erforderlichen Anstand, weshalb die Behörde den festgestellten Sachverhalt ohne Rechtsirrtum der Vorschrift des § 34 Abs. 3AVG. unterstellen durfte. Da entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine beleidigende Schreibeweise selbst dann gemäß der angeführten Gesetzesstelle zu ahnden ist, wenn damit gegen nach der Meinung des Einschreitenden unsachliche Erwägungen oder Beweggründe der Behörde aus Anlaß einer Entscheidung derselben Stellung genommen werden soll - kann dies doch immer unter Wahrung des gebotenen Anstandes geschehen - hatte die belangte Behörde die Frage, ob die Behauptung des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen oder nicht, nicht zu untersuchen; sie hätte dadurch auch, wie schon dargetan, zu einem anderen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1952 nicht kommen können.

Somit erwies sich auch die Verfahrensrüge als unbegründet, aus welchen Gründen auch immer der Beschwerdeführer auf den angenommenen strafbaren Tatbestand früher nicht eingegangen sein mag.

Die in allen Punkten unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
WTBO §33 Abs2 litd zweiter Halbsatz;
Sammlungsnummer
VwSlg 5067 A/1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958000040.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-52180