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VwGH 29.02.1980, 0036/79

VwGH 29.02.1980, 0036/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
ASVG §35 Abs1;
RS 1
Rechtsausführungen über den Dienstgeberbegriff nach ASVG im Anschluß an die Rechtsprechung. (Hinweis auf E , 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).
Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
RS 2
Nicht jeder behebende Bescheid ist deshalb ein kassatorischer iS eines verfahrensrechtlichen; er ist es nicht, wenn der Erstbehörde weder neuerliche Verhandlung noch sonstige Verfahrensergänzungen noch neuerliche Bescheiderlassung aufgetragen wird.
Normen
VwGG §21 Abs1;
VwGG §47 Abs3;
VwGG §51;
RS 3
Wer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, kann nicht Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein.
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 4
Ob die Finanzbehörde die Arbeitsleistung einer Person, deren Versicherungspflicht streitig ist, als selbständige oder nicht selbständige Arbeit gewertet und demgemäß als einkommensteuer- oder lohnsteuerpflichtig erkannt hat, ist für die Frage, ob Versicherungspflicht besteht, nicht entscheidend.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1075/50 E VwSlg 1852 A/1950 RS 2
Normen
ASVG §35 Abs1;
ASVG §67 Abs2;
RS 5
Aus der Erklärung, die unmittelbare Verrechnung der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen zu wollen, kann nicht abgeleitet werden, daß der Erklärende sich hinsichtlich der betreffenden Dienstnehmer rechtswirksam Dienstgeberqualität zuerkannt habe; dies deshalb, weil das Zustandekommen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich von vertraglichen Vereinbarungen, aber auch von einseitigen Erklärungen, wie Anerkenntnis oder Verzicht, unabhängig ist und weil nach § 35 Abs 1 ASVG als Dienstgeber derjenige zu gelten hat, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0100/61 E Vwslg 5867 A/1962 RS 2
Norm
ASVG §35 Abs1;
RS 6
Der Umstand, da jemand die Arbeitnehmer aufnimmt und sich als Zahlstelle für die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer betätigt, kann für sich allein für die Frage der Arbeitgeberschaft nicht von Bedeutung sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2675/55 E VwSlg 5002 A/1959 RS 2
Norm
ASVG §35 Abs1;
RS 7
Eine Person, die nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, kann dennoch als Dienstgeber angesehen werden, wenn der Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wird. Dies gilt sowohl für den Pächter als auch für den Fruchtgenußberechtigten. Hiebei kommt es nicht auf den nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt an. (Hinweis auf E vom , Zl. 1529/68)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0695/70 E VwSlg 7879 A/1970 RS 1
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 8
Kann ein Bescheid in die Rechte des Beschwerdeführers nicht eingreifen, so fehlt dem Beschwerdeführer die Beschwerdeberechtigung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1240/47 B VwSlg 756 A/1949 RS 1
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 9
Nur der, dessen Rechtsstellung eine verschieden ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem VwGH Beschwerde erheben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1183/48 B VwSlg 549 A/1948 RS 1
Norm
VwGG §21 Abs1;
RS 10
Einen Eintritt "als Mitbeteiligter auf Seiten des Beschwerdeführers" kennt das VwGG nicht (Hinweis E , 1127/65).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0072/68 B VwSlg 7309 A/1968 RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1274/79

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerden I) der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Innsbruck, vertreten durch Dr. Wilhelm Steidl, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 29, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-273/8- 1976, betreffend Beitragsvorschreibung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien 20, Adalbert Stifter-Straße 65-67, 2. Landesarbeitsamt Tirol in Innsbruck, Schöpfstraße 5) und II) des JW in O, vertreten durch Dr. Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, Hans von Grabengasse 2, gegen denselben Bescheid wie unter I) (mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien 20, Adalbert Stifter-Straße 65-67, 2. Landesarbeitsamt Tirol in Innsbruck, Schöpfstraße 5, 3. AW in O)

1) zu Recht erkannt:

Spruch

Auf Grund der Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin (Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte) Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2) den Beschluß gefaßt:

a) Die Beschwerde des JW wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer JW hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 150,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

b) Die Gegenschrift der Tiroler Gebietskrankenkasse zur Beschwerde des JW wird zurückgewiesen.

c) Die Gegenschriften der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu den Beschwerden der Tiroler Gebietskrankenkasse und des JW werden zurückgewiesen.

Begründung

1. Auf die Sachverhaltsdarstellung und die rechtlichen Erwägungen in dem den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 822/78, wird verwiesen. In der Folge wurde beiden beschwerdeführenden Parteien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom bewilligt.

2.0. Zur Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse (Zl. 36/79):

2.1.1. Die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse führt als Beschwerdegrund "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" an, macht aber dem Inhalte ihrer Ausführungen nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde rügt nämlich, der angefochtene Bescheid stütze die Verneinung der Dienstgebereigenschaft des JW nur darauf, daß seine Ehefrau A gewerberechtliche Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Hotels sei und auch Weisungen an die Dienstnehmer erteilt habe. Mit allen übrigen aus dem Akt ersichtlichen "Sachverhaltsfeststellungen" (wohl richtig: Ermittlungsergebnissen) habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, obwohl diese weiteren Ergebnisse einen Schluß auf die Dienstgebereigenschaft des JW ermöglichten.

2.1.2. Die belangte Behörde hat keine Gegenschrift erstattet.

2.2.0. Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

2.2.1. gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistung Dritter anstelle des Entgelts verweist.

2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Begriff des Dienstgebers vornehmlich damit beschäftigt, daß jemand deshalb nicht als Dienstgeber anzusehen sei, weil er bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigter Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sei. Es wurden jedoch auch in der zu § 4 ASVG ergangenen Judikatur bestimmte Merkmale für den Dienstgeberbegriff herausgearbeitet. So ist nach dem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 4495/A, Unternehmer, wer in eigener Betriebsstätte, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist, die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehat. Diese Unternehmensposition, so wurde dort ausgeführt, umfasse nicht nur betriebliche Vermögensmacht, sondern auch die Gewalt, eigene oder fremde Fähigkeiten mit eigenen Mitteln nach eigenem Gutdünken zum eigenen Nutzen zu verwerten. Das Korrelat dieser innerbetrieblichen Unternehmensposition sei die Stellung des Dienstnehmers im betrieblichen Lebensbereiche.

2.2.3. Hinsichtlich der von der Beschwerde beispielsweise aufgezählten angeblichen Hinweise auf die Dienstgebereigenschaft des JW ist allerdings folgendes zu sagen: Das Verhalten einer Person gegenüber den Abgabenbehörden ist nicht entscheidend für ihre Qualifikation als Dienstgeber (vgl. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 1852/A). Auch die Erklärung, die unmittelbare Verrechnung der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen zu wollen, läßt keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß der Erklärende sich hinsichtlich der betreffenden Dienstnehmer rechtswirksam Dienstgeberqualität zuerkannt habe (vgl. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5867/A). Dasselbe muß gelten, wenn eine Person, wie im vorliegenden Fall JW, einen anderen bevollmächtigt, für ihn sämtliche Schriftstücke "bei der Tiroler Gebietskrankenkasse" zu unterfertigen. Aber auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, Dienstnehmerinnen seien von Frau AW angestellt und beaufsichtigt worden, hätten von ihr Weisungen erhalten und Gehalt bezogen, weist noch nicht zweifelsfrei auf die Dienstgebereigenschaft der Genannten hin (vgl. Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 5002/A; vom , Zl. 1852/58). Auch der Umstand, daß JW Eigentümer jenes Grundstückes ist, auf dem das Hotel X steht, ist für die Dienstgebereigenschaft unentscheidend (vgl. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 7879/A).

2.2.4. Hingegen mußte als gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 von Amts wegen wahrzunehmender Verfahrensmangel aufgegriffen werden, daß der angefochtene Bescheid über die Frage, auf wessen Rechnung der Betrieb des Hotels X nun geführt wird, keinerlei Feststellungen enthält. Zur Klärung dieser Frage wären Feststellungen über einerseits allfällige vertragliche Vereinbarungen, andererseits allfällige faktische Regelungen zwischen den Eheleuten W über die Betriebsführung erforderlich. Bei diesen Feststellungen könnten z.B. als Indizien von Bedeutung sein der von der Beschwerde aufgegriffene Umstand, daß JW in seiner Einkommensteuererklärung 1972 seine Ehefrau als "vollbeschäftigte Mitarbeiterin" bezeichnete, aber auch der von der Beschwerde nicht aufgegriffene Umstand, daß JW den Bericht über die vorgenommene Beitragsprüfung vom in der Spalte "Unterschrift des Dienstgebers (Beauftragten)" unterschrieben hat. Ebenso wäre zu klären gewesen, aus welchen Gründen JW das Dienstgeberkonto bei der Tiroler Gebietskrankenkasse auf seinen Namen ummelden ließ.

2.3. Die belangte Behörde hat durch die aufgezeigten Begründungsmängel Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.

3.0. Zur Beschwerde des JW (Zl. 1274/79):

3.1. Die in dieser Beschwerde vertretene Rechtsansicht, die belangte Behörde habe keine meritorische, sondern eine kassatorische (im Sinne einer bloß verfahrensrechtlichen) Entscheidung getroffen, ist unrichtig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers verneint und deshalb den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse, mit welchem dem Beschwerdeführer JW Beitragsnachzahlungen vorgeschrieben wurden, behoben hat. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß die belangte Behörde die Sache, sei es im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG 1950, sei es in anderem Sinne, an die Tiroler Gebietskrankenkasse, sei es zur neuerlichen Verhandlung, sei es nur zur Erlassung eines neuen Bescheides, zurückverwiesen hätte - und zwar in einem Verwaltungsverfahren, in dem JW kraft Dienstgebereigenschaft Partei wäre. Vielmehr hat die belangte Behörde die Dienstgebereigenschaft des JW eindeutig verneint, sodaß dieser nach Ansicht der belangten Behörde aus dem Verfahren wegen Beitragsnachzahlung endgültig auszuscheiden hat. Ein allfälliges Verfahren der Tiroler Gebietskrankenkasse unter Heranziehung der AW als Dienstgeberin kann aber die Rechtstellung des JW nicht berühren.

3.2. Es mangelt daher dem JW die Beschwer durch diesen Bescheid, welche aber Voraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre. Es fehlt nämlich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid in der Sphäre dieses Beschwerdeführers (vgl. Beschlüsse vom , Slg. N.F. Nr. 756/A, vom , Slg. N.F. Nr. 182/F); nur jene Person, deren Rechtstellung eine verschiedene ist, je nachdem ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben (vgl. Beschlüsse vom , Slg. N.F. Nr. 549/A, vom , Slg. N.F. Nr. 8852/A, vom , Slg. N.F. Nr. 9304/A).

3.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde des JW gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.

3.4. Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 51, 47 Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.

4.0. Zu den Gegenschriften der Tiroler Gebietskrankenkasse und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter:

4.1. Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG 1965 sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Personen, deren rechtliche Interessen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid gleichgelagert mit denen des Beschwerdeführers sind, können nicht als Mitbeteiligte dem Verfahren beigezogen werden (vgl. Beschluß vom , Slg. N.F. Nr. 7309/A, und Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 9441/A).

4.2. Da die Tiroler Gebietskrankenkasse in ihrer zur Zl. 36/79 erhobenen Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt hat, konnte sie im Verfahren über die Beschwerde des JW gegen denselben Bescheid (Zl. 1274/79 nicht als mitbeteiligte Partei auftreten, wie sie das in ihrer Gegenschrift vom getan hat. Es war daher diese Gegenschrift einschließlich des darin enthaltenen Kostenersatzbegehrens zurückzuweisen (vgl. Beschluß vom , Zl. 18/69, Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, S. 542).

4.3. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hat zu beiden Beschwerden Gegenschriften erstattet, in beiden Gegenschriften jedoch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Ihr kommt aus den gleichen Gründen nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu.

4.4. Die mitbeteiligte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat in beiden Verfahren auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet; das mitbeteiligte Landesarbeitsamt Tirol gab keine Äußerung ab, ebenso nicht AW.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §67 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
Geschäftsverteilung VwGH Pkt5;
VwGG §11;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46;
VwGG §47 Abs3;
VwGG §51;
Sammlungsnummer
VwSlg 10057 A/1980
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Weisungen
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische
Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis
Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme
Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000036.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-52173