VwGH 18.12.1973, 0035/73
VwGH 18.12.1973, 0035/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird ein Bauansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass es auf Grund der gegebenen Rechtslage nicht bewilligt werden kann und auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nicht vorlagen, so ist ein neuerliches Ansuchen auf Grund der bereits abgelehnten Baupläne, in welchem lediglich die Gewährung einer ganz bestimmten Ausnahmegenehmigung verlangt wird, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. |
Norm | |
RS 2 | Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat.(Hinweis E , 2203/52, VwSlg 2863 A/1953 und E , 781/53, VwSlg 3874 A/1955). |
Norm | |
RS 3 | Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, könnte man nur dann sprechen, wenn nach Abweisung des ersten Ansuchens sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert hätten, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (Hinweis E , 2203/52, VwSlg 2863 A/1953 und E , 781/53, VwSlg 3874 A/1955). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1973000035.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-52172