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VwGH 18.09.1959, 0034/59

VwGH 18.09.1959, 0034/59

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wenn von zwei Ehegatten, die nicht dauernd voneinander getrennt gelebt haben, der eine stirbt, ist ungeachtet der Tatsache, daß die persönliche Steuerpflicht mit dem Tode erlischt, der überlebende Ehegatte mit dem verstorbenen zusammen zu veranlagen, sofern dieser mindestens vier Monate des Veranlagungszeitraumes erlebt hat.
Norm
RS 2
Begräbniskosten, Kosten eines Grabsteines und Kosten des Nachlaßverfahrens sind grundsätzlich aus dem Nachlaß zu berichtigen. Finden sie darin ihre Deckung, dann können sie nicht vom Erben als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2065 F/1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1959000034.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-52170