VwGH 18.09.1959, 0034/59
VwGH 18.09.1959, 0034/59
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Wenn von zwei Ehegatten, die nicht dauernd voneinander getrennt gelebt haben, der eine stirbt, ist ungeachtet der Tatsache, daß die persönliche Steuerpflicht mit dem Tode erlischt, der überlebende Ehegatte mit dem verstorbenen zusammen zu veranlagen, sofern dieser mindestens vier Monate des Veranlagungszeitraumes erlebt hat. |
Norm | |
RS 2 | Begräbniskosten, Kosten eines Grabsteines und Kosten des Nachlaßverfahrens sind grundsätzlich aus dem Nachlaß zu berichtigen. Finden sie darin ihre Deckung, dann können sie nicht vom Erben als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2065 F/1959 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1959000034.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-52170