VwGH 10.03.1976, 0027/74
VwGH 10.03.1976, 0027/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarung gemäß § 213 Abs 1 BAO wird eine Selbstbemessungsabgabenschuld durch Verrechnung mit einem Guthaben rechtzeitig iSd § 217 Abs 1 BAO nur dann getilgt, wenn der Abgabepflichtige dem Finanzamt die Abgabenschuldigkeit spätestens am Fälligkeitstag bekanntgibt. |
Norm | |
RS 2 | Aus der Vorschrift der § 213 Abs 1 BAO läßt sich die Verpflichtung zu kontokorrentmäßiger Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben ableiten. Eine Verrechnung schließt das Entstehen eines Guthabens insolange aus, als dieses nicht kontomäßig zu Buche steht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2035/70 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Das Bestehen einer Abgabenschuld neben einem Guthaben schließt die laufende Gebarung iSd § 213 Abs 1 BAO aus. Das bedeutet,daß § 211 Abs 1 lit g BAO nur zum Zug kommt, wenn einem Guthaben AUF EINEM ANDEREN KONTO beim selben Finanzamt (Fall der Umbuchung) oder bei einem anderen Finanzamt (Fall der Überrechnung) eine Abgabenschuldigkeit gegenüber steht (Literaturhinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Fußnote 11 zu § 211). |
Norm | |
RS 4 | Ausführungen zum Unterschied GUTHABEN - GUTSCHRIFT. |
Normen | |
RS 5 | Es ist verfehlt, Abgabenguthaben unter Hinweis auf § 211 BAO, der Aussagen über den Zeitpunkt der Einrichtung trifft, zwar die Eignung zur Abgabenentrichtung zuzusprechen, zugleich aber die Möglichkeit einer nach den § 217 BAO und § 219 BAO relevanten rechtzeitigen Abgabenentrichtung durch Guthabenverrechnung in Abrede zu stellen. |
Norm | VwGG §42 Abs1; |
RS 6 | Entbehrt ein Bescheid einer gesetzlichen Grundlage, dann wird sich dieser Mangel auch im Spruch auswirken, der Bescheid somit mit inhaltlicher Gesetzwidrigkeit belastet sein und ist derselbe aufzuheben. Beruht ein Bescheid aber auf "unrichtigen rechtlichen Erwägungen", ist der Spruch aber trotzdem gesetzmäßig, dann kann der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Aufhebung des - unrichtig begründeten - Bescheides vorgehen, weil er mit keiner Gesetzwidrigkeit belastet ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0619/51 B RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4952 F/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1974000027.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-52158