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VwGH 08.03.1963, 0025/62

VwGH 08.03.1963, 0025/62

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §11 Abs1;
EStG 1953 §4 Abs3;
RS 1
Werden von einem HANDELSVERTRETER die diesem jeweils zu Anfang des Jahres zufließenden Dezemberprovisionen dem Gewinn des vorangegangenen Kalenderjahres hinzugeschlagen, dann läßt sich dabei, wenn man nach einer rechtlichen Begründung für diese Vorgangsweise sucht, nur an eine Einbeziehung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen iSd § 11 Abs 1 EStG 1953, die dem Steuerpflichtigen jeweils kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehörten, zugeflossen waren, denken und nicht an Schwankungszuschläge, die nach der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs 3 EStG 1953 zulässig waren. *

E , 0025/62 #1;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000025.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-52153