VwGH 02.05.1980, 0017/80
VwGH 02.05.1980, 0017/80
Rechtssätze
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Norm | StVO 1960 §9 Abs6; |
RS 1 | Ausführungen zur Bedeutung eines Hinweiszeichens gemäß § 53 Z 23 StVO 1960, wonach einem derartigen Voranzeiger jede selbständige normative Bedeutung fehlt, weil es nur den Sinn hat, die Lenker von Fahrzeugen rechtzeitig auf Richtungspfeile aufmerksam zu machen, um ihnen die Einhaltung des § 9 Abs 6 StVO 1960 zu erleichtern. |
Norm | |
RS 2 | Maßgebend für die Gesetzmäßigkeit eines Bescheides ist die Fassung, in der er der Partei zugestellt wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0554/48 E VwSlg 621 A/1948 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1817/78 E VwSlg 5423 F/1979 RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten einschließlich seiner ergänzenden Berichte ("Relationen") als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, berechtigt der im Verwaltungsstrafverfahren - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des - als Zeugen nicht vernommen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Meldungsleger) schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat (Übertretung der Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0695/77 E VS VwSlg 9602 A/1978 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980000017.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-52147