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VwGH 19.01.1955, 0014/52

VwGH 19.01.1955, 0014/52

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BAO §179 impl;
BAO §76 Abs1 litd impl;
KOVG 1957 §90;
RS 1
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG 1950 gilt nicht für Sachverständige, die nur an dem Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen nicht an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgane unmittelbar beteiligt waren.
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BAO §179 impl;
BAO §76 Abs1 litd impl;
KOVG 1957 §90;
RS 2
Die Mitwirkung an der Erlassung eines Bescheides ist Teilnahme an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches. Dagegen steht das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten eines Sachverständigen zu dem Bescheid, dem es als Erkenntnismittel gedient hat, in demselben Verhältnisse wie ein Abschnitt des Erzeugungsvorganges zu dem Endergebnis der Erzeugung. Das Gutachten ist nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrundeliegenden Sachverstandes, es ist nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage. Das im Beweisverfahren erstattete Gutachten kann daher als Mitwirkung am Erzeugungsvorgange nicht Mitwirkung an der Bescheiderlassung sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3625 A/1955
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1952000014.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-52144