VwGH 19.01.1955, 0014/52
VwGH 19.01.1955, 0014/52
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG 1950 gilt nicht für Sachverständige, die nur an dem Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen nicht an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgane unmittelbar beteiligt waren. |
Normen | |
RS 2 | Die Mitwirkung an der Erlassung eines Bescheides ist Teilnahme an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches. Dagegen steht das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten eines Sachverständigen zu dem Bescheid, dem es als Erkenntnismittel gedient hat, in demselben Verhältnisse wie ein Abschnitt des Erzeugungsvorganges zu dem Endergebnis der Erzeugung. Das Gutachten ist nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrundeliegenden Sachverstandes, es ist nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage. Das im Beweisverfahren erstattete Gutachten kann daher als Mitwirkung am Erzeugungsvorgange nicht Mitwirkung an der Bescheiderlassung sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3625 A/1955 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1952000014.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-52144