VwGH 19.10.1971, 0013/70
VwGH 19.10.1971, 0013/70
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Durchschnittssatzbesteuerung liegt weder ein Betriebsvermögensvergleich noch eine Überschußrechnung zugrunde; es handelt sich um eine Schätzung eigener Art (nach äußeren Betriebsmerkmalen), die mit einer Schätzung gem § 184 BAO nichts zu tun hat. * E , 0089/67 #1 VwSlg 3609 F/1967; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0089/67 E VwSlg 3609 F/1967 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach DURCHSCNITTSsätzen gemäß § 29 EStG 1953 zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 EStG 1953) sind weder Zuschläge noch Abschläge vorzunehmen (Hinweis E , 0089/67). * E , 0049/67 #1; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0049/67 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Beim Übergang von der Umsatzsteuerermittlung nach Durchschnittssätzen zur Ermittlung nach vereinnahmten Entgelten ist im Jahre des Überganges von den in diesem Jahre vereinnahmten Entgelten ein Betrag in Höhe der zum 1. Jänner d.J. etwa vorhandenden Warenlagers samt den darauf nach Durchschnittssätzen entfallenden Rohaufschlägen abzusetzen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4290 F/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970000013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-52143