VwGH 10.07.1964, 0012/63
VwGH 10.07.1964, 0012/63
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ein anläßlich des Abschlusses eines Mietvertrages auf zehn Jahre gezahlter Baukostenzuschuß stellt keine Entschädigung iSd § 24 Abs 1 EStG 1953 dar und wird daher der Tarifbegünstigung des § 34 EStG 1953 nicht teilhaftig. Die Verpflichtung, im Falle der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages so viele Zehntelteile des Baukostenzuschusses zurückzahlen zu müssen, als auf die noch nicht abgelaufenen Jahre der zehnjährigen Vertragsdauer entfällt, bedeutet wirtschaftlich betrachtet, daß der Baukostenzuschuß in dem das erste Jahr übersteigenden Ausmaß zunächst lediglich ein Darlehen darstellt, das nach Maßgabe seiner Zeitbezogenheit zu einer Mieteinnahme im Ausmaß des anteiligen Betrages wird. * E , 0012/63 #1 VwSlg 3124 F/1964; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3124 F/1964; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963000012.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-52139