VwGH 20.09.1977, 0011/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Vereinbarung, die alle wesentlichen Merkmale eines Bestandvertrages aufweist, wird nicht deshalb zu einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung, weil sie im Zusammenhang mit einem Gesellschaftsvertrag in derselben Urkunde festgehalten wird. Die bestandrechtliche Vereinbarung bildet auch keinen zusammenhängenden Bestandteil des Gesellschaftsvertrages iSd § 19 Abs 2 erster Satz GebG. |
Norm | |
RS 2 | Die Schenkung eines Geschäftsanteiles an einem Unternehmen und der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen dem Geschenkgeber und dem Beschenkten zum gemeinsamen Fortbetrieb des Unternehmens sind zwei selbständige Hauptgeschäfte. Daher sind die Schenkungsteuer und die Gesellschaftsvertragsgebühr nebeneinander zu entrichten. * E , 2721/51 #1 VwSlg 732 F/1953 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1953/03/25 2721/51 1 |
Norm | GebG 1957 §33 TP16 Z1 litb |
RS 3 | Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft unterliegt der Gesellschaftsvertragsgebühr auch dann, wenn die Gesellschaft in der Weise zustande gekommen ist, daß ein Einzelunternehmer Anteile an seinem Unternehmen unentgeltlich anderen Personen überlassen hat und diese Übertragung der Schenkungssteuer unterzogen worden ist. Die Vorschreibung einer Gesellschaftsvertragsgebühr neben der Schenkungssteuer ist nur dann unzulässig, wenn ein Anteil an einer bereits bestehenden Gesellschaft von einem Gesellschafter an eine andere Person übertragen wird (Hinweis E , 228/52, VwSlg 669 F/1952; E , 2721/51, VwSlg 732 F/1953; E , 1132/53 VwSlg 880 F/1954). * E , 2328/53 #1 VwSlg 881 F/1954 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1954/02/10 2328/53 1 |
Normen | |
RS 4 | Wird über eine Schenkung, die unter der Auflage gemacht wurde, daß der Beschenkte mit dem geschenkten Betrag einer OHG als stiller Gesellschafter beitritt, und über diesen Beitritt eine gemeinsame Urkunde errichtet, so ist neben der Schenkungsteuer auch die Gesellschaftsvertragsgebühr zu entrichten. * E , 2495/53 #1 VwSlg 916 F/1954 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1954/03/24 2495/53 1 |
Norm | |
RS 5 | Die grundsätzliche Gebührenpflicht des Hauptgeschäftes oder dessen grundsätzliche Erfassung durch eine Verkehrsteuer deckt die Gebühr von dem Sicherungsnebengeschäft oder Erfüllungsnebengeschäft. Unterliegt aber das Hauptgeschäft weder einer Gebühr noch einer Verkehrsteuer, dann ist das Sicherungsnebengeschäft oder Erfüllungsnebengeschäft nach seine Beschaffenheit selbständig gebührenpflichtig (Hinweis E , 386/47, VwSlg 29 F/1948; E , 413/47, VwSlg 35 F/1947; E , 1014/47, VwSlg 36 F/1948). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/12/04 1735/56 1 |
Norm | |
RS 6 | Die Anwendung der Begünstigungsbestimmung des § 19 Abs 2 zweiter Satz GebG setzt die Identität der Vertragspartner des Hauptgeschäftes (hier: Darlehensvertrag) und des Nebengeschäftes (hier: Hypothekarverschreibung) voraus (Hinweis E , 105/55; E , 504/56). * E , 481/66 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1966/09/29 0481/66 1 |
Normen | |
RS 7 | Werden in EINER Urkunde das Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer bestehenden OHG beurkundet und schließen die sodann verbleibenden Gesellschafter mit einer hinzutretenden GmbH einen weiteren Gesellschaftsvertrag (hier Umwandlung der OHG in eine GmbH & CO KG, wobei die hinzutretende GmbH die Rolle des Komplementärs übernahm), liegen ZWEI Rechtsgeschäfte vor, von denen das erste der Gebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG unterliegt, das zweite der Gesellschaftsteuer nach § 2 Z 1 KVG. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1183/73 E RS 1 |
Norm | |
RS 8 | Werden beide Vertragsteile durch dieselben physischen Personen vertreten, dann ist davon auszugehen, daß die Urkunde anläßlich der Unterzeichnung durch den einen Vertragsteil dem anderen Vertragsteil zukommt und damit iSd § 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG ausgehändigt wird (Hinweis E , 2263/74). |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 |
RS 9 | Hat in einem Bestandvertrag (Pachtvertrag), die Bestimmung über die Überlassung von Dienstleistungen nach den gegebenen Umständen keinen anderen Zweck, als dem Bestandnehmer die bessere und bequemere Benützung der Bestandsache zu ermöglichen und hätte diese, losgelöst von der mietweisen bzw pachtweisen Überlassung des Gebrauches dieser Sache, keinen vernünftigen wirtschaftlichen Sinn, dann muß diese Bestimmung als unselbständiger Bestandteil des Pachtvertrages gewertet werden, der auch in gebührenrechtlicher Hinsicht den Regeln über den Bestandvertrag folgt, und demgemäß kann auch das für die Überlassung von Dienstleistungen geleistete Entgelt nur als Teil des gesamten Entgeltes des PREISES für die Überlassung des Gebrauches der Bestandsache angesehen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1958/05/28 0962/55 2 |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 |
RS 10 | Wenn sich der Bestandnehmer, um den Bestandgegenstand überhaupt erst gebrauchsfähig zu machen, verpflichtet, aus eigenen Mitteln einen Rohbau zu vollenden, so gehören die dazu aufgewendeten Mittel zum gebührenpflichtigen Entgelt, wenn auch im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Bestandnehmer keinen Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen hat (Hinweis E , 1974/55, VwSlg 1829 F/1958). * E , 1176/67 #1 VwSlg 3724 F/1968 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1968/02/22 1176/67 1 |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 |
RS 11 | Ein vertraglich vom Mieter zu erbringender Baukostenzuschuß gehört, auch wenn er bei der Beendigung des Mietverhältnisses nach Abzug eines Zwanzigstel für jedes Jahr der tatsächlichen Miete zurückzuzahlen ist, zum Wert, von dem die Mietvertragsgebühr zu ermitteln ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0405/61 E VwSlg 2485 F/1961; RS 1 |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 |
RS 12 | Unter dem Begriff Wert, von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, ist der Preis, dh es sind die Leistungen, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch nach dem Vertrag zu erbringen hat (hier: Errichtungskosten einer Tiefgarage samt Nebenbetrieben), zu verstehen (Hinweis E , 1974/55, VwSlg 1829 F/1958; E , 1176/67, VwSlg 3724 F/1968): |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1973/02/08 0622/71 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Reichel, Dr. Seiler und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Rosenmayr, über die Beschwerde der Firma R-Schuh-GesmbH & Co KG. in F, vertreten durch Dr. Hans Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, Sparkassenplatz 1, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. 7386-3/1976, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem „KG-Gesellschaftsvertrag“ vom schlossen sich die R.-Schuh-GesmbH als Komplementär und J und WR. als Kommanditisten zur R.-Schuh-GesmbH & Co KG (beschwerdeführende Partei) zusammen. Die Tätigkeit der Gesellschaft hatte nach dem Gesellschaftsvertrag bereits mit begonnen. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Schuhen, Textilien u.dgl. sowie die Erzeugung und Reparatur von Schuhen und orthopädischen Schuhen. Die Geschäftsführer des Komplementärs (der GesmbH) sind mit den Kommanditisten ident. Die GesmbH als Komplementär ist bloße Dienstleistungsgesellschafterin und erbrachte keine Vermögenseinlage. Die bedungenen Einlagen der Kommanditisten betrugen je S 100.000,--. Soweit sonstige Vermögenswerte durch die Kommanditisten in die Kommanditgesellschaft eingebracht werden, gelten diese zufolge Punkt IV des „KG-Gesellschaftsvertrages“ nicht als bedungen.
Der Absatz 3 des Punktes VI des „KG-Gesellschaftsvertrages“ lautet:
„Die Kommanditgesellschaft kommt für alle mit dem Eigentum und der Nutzung von Gebäuden zusammenhängenden Aufwendungen, wie Versicherungen, Steuern, Zinsen, Instandhaltungen, usw. auf, die im Eigentum der Kommanditisten stehen und der Kommanditgesellschaft zur Nutzung überlassen werden.“
Der folgende Punkt VII hat folgenden Wortlaut:
„Vermietung von Grundvermögen durch die Kommanditisten:
Die Kommanditisten vermieten zur Gänze die in ihrem Eigentum stehenden und von der Kommanditgesellschaft genutzten Gebäude, und zwar
a) Wohn- und Geschäftshaus in F ...
b) Wohnungseigentum F-T ...
zu folgenden Bedingungen:
1) Der monatliche Mietzins beträgt für das Wohn- und Geschäftshaus F ......S 7.500,--, für das Wohnungseigentum F ..... S 2.500,--. Er ist im vorhinein bis zum 5. eines jeden Monats an eine von den Vermietern zu bestimmende Zahlstelle zu leisten oder kann dem Darlehenskonto (Privatkonto) vom Kommanditisten gutgeschrieben werden.“
Der nächste Absatz des Punktes VII 1) des „KG-Gesellschaftsvertrages“ enthält eine Wertsicherung der Mietzinse.
Wörtlich heißt es im Vertrag weiter:
„2) Das Mietverhältnis kann nicht einseitig durch die Vermieter aufgekündigt werden und verpflichtet auch die Rechtsnachfolger der Bestandgeber.
3) Das in Bestand gegebene Grundvermögen darf ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und ohne die Zustimmung der geschäftsführenden Komplementär-GesmbH nicht belastet oder verpfändet werden. Rechtsnachfolger der Bestandgeber sind bei einer Veräußerung von Eigentumsanteilen an diesem Grundvermögen an die Vereinbarungen des Abschnittes VII dieses Gesellschaftsvertrages gebunden.
4) Rechtsnachfolger der Bestandgeber, die Gesellschaftsrechte nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages erwerben oder Kommanditisten der Gesellschaft haben in der Reihenfolge ihres tatsächlichen oder zum Zeitpunkt der Veräußerung (Übertragung) in der Reihenfolge ihres fiktiven Erbrechts ein Vorkaufsrecht hinsichtlich von Anteilen an diesem Grundvermögen zu einem Werte, der einem Schätzwert unbeeinflußt von der Nutzung durch die Kommanditgesellschaft anteilsmäßig entspricht. Schätzwert ist der Mittelwert zweier Gutachten von beeideten Sachverständigen, wobei jeder Vertragsteil einen Sachverständigen benennen kann. Die Anteilsveräußerer sind nicht berechtigt, einen höheren Kaufpreis oder andere Verkaufsbedingungen von den Vorkaufsberechtigten zu verlangen, selbst wenn sie ihnen von dritter Seite angeboten werden. Der Veräußerungspreis kann durch die erwerbenden Kommanditisten sofort oder bis zu 12 gleichen Jahresteilbeträgen zum 31. 12. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig gestellt werden. Dieser Auslösungsanspruch ist mit 5 % p.a. kontokorrentmäßig zu verzinsen.“
Auf Grund des „KG-Gesellschaftsvertrages“ schrieb das zuständige Finanzamt der Beschwerdeführerin eine Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) im Betrag von S 2.700,-- vor. Der Bemessung wurde ein monatliches Entgelt von S 7.500,-- und eine unbestimmte Vertragsdauer zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Vorschreibung Berufung. Es handle sich bei der im Punkt VII getroffenen Vereinbarung um eine Nebenabrede im Sinne des § 19 Abs. 2 GebG. Die Liegenschaften, für welche die Miete vereinbart worden sei, befänden sich sämtliche im Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft. Sie würden lediglich, da sie im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten stünden, in einer betrieblichen Ergänzungsbilanz geführt. Die Vereinbarung einer Miete diene daher lediglich der Gewinnverteilung zwischen den Kommanditisten. Nachdem die GesmbH am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt sei, bestehe auch Identität hinsichtlich der die Miete zahlenden Personen und der die Miete empfangenden Personen.
Mit einem Schriftsatz vom teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde auf eine diesbezügliche Anfrage weiters die in den Jahren 1973 bis 1975 angefallenen Aufwendungen im Sinne des Punktes VI für das von den Kommanditisten der Kommanditgesellschaft vermietete Grundvermögen mit. Gleichzeitig wies die Beschwerdeführerin darauf hin, Punkt VI des Gesellschaftsvertrages inkludiere lediglich eine Gewinnermittlungsvorschrift. Die Kommanditgesellschaft komme für alle mit dem Eigentum und der Nutzung von Gebäuden zusammenhängenden Aufwendungen auf, die im Eigentum der Kommanditisten stünden. Das führe für die Kommanditisten stets zu demselben Verlust oder Gewinn aus Betriebsvermögensvergleich, ob nun einerseits die Kommanditgesellschaft die Aufwendungen (Betriebsausgaben) trage oder diese Aufwendungen (Betriebsausgaben) über die Sonderkonten der Ergänzungsbilanz der Kommanditisten gebucht würden, umso mehr, als die geschäftsführende Komplementärgesellschaft am Betriebsvermögen nicht beteiligt und ihr Gewinnanteil als Gewinnvorempfang mit fünf Prozent des Stammkapitals fixiert sei. Neben § 19 Abs. 2 GebG führte die Beschwerdeführerin nunmehr auch § 15 Abs. 3 GebG für ihren Standpunkt ins Treffen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Der „KG-Gesellschaftsvertrag“ enthalte außer Bestimmungen gesellschaftsrechtlicher Art in Punkt VII alle wesentlichen Merkmale einer Mietvereinbarung. Es seien also zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden. Der Mietvertrag könne nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 erster Satz GebG als zusammenhängender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages angesehen werden, Punkt VII des Gesellschaftsvertrages könne auch nicht als bloße Gewinnermittlungsvorschrift hingestellt werden. Dagegen spreche in erster Linie die zweifelsfreie Beurkundung als selbständiges, von der Gesellschaftsbegründung unabhängiges Rechtsgeschäft. Ginge es lediglich um die Verteilung des Jahresgewinnes, wäre die vereinbarte monatliche Mietpreiszahlung an eine von den Vermietern bestimmte Zahlstelle unverständlich. Auch die Wertsicherung des Mietzinses spreche gegen eine solche Wertung. Dasselbe gelte für die Bestimmungen über den Kündigungsschutz zugunsten der Beschwerdeführerin sowie über das Belastungs- und Verpfändungsverbot. Hier handle es sich um typische Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Begründung eines Bestandverhältnisses, das nach dem Willen der Vertragsteile auch dann Gültigkeit haben solle, wenn der Mietgegenstand nicht mehr im bücherlichen Eigentum der Kommanditisten stehe. Punkt VII des „KG-Gesellschaftsvertrages“ könne auch nicht als Nebenabrede zum Gesellschaftsvertrag angesehen werden, weil sie unter anderen Vertragsteilen zustande gekommen sei. Der Gesellschaftsvertrag sei zwischen der GesmbH und den beiden Kommanditisten, der Bestandvertrag hingegen zwischen den Kommanditisten als Vermieter einerseits und der neu gegründeten Kommanditgesellschaft als Mieterin andererseits abgeschlossen worden. Damit sei auch der zweite Satz des § 19 Abs. 2 GebG nicht anwendbar.
Die belangte Behörde sah aber auch eine Änderung der Gebührenvorschreibung deshalb als geboten an, weil das Finanzamt bei der Bemessung einen zu niedrigen Monatszins (S 7.500,-- statt S 7.500,-- + S 2.500,--) angesetzt habe und ihm zudem entgangen sei, daß für die mietweise Überlassung im Vertragspunkt VI (letzter Satz) Nebenleistungen ausbedungen worden seien, die zum Bestandentgelt gehörten. Die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens diese von ihr getragenen Aufwendungen für die beiden Mietobjekte einbekannt. Aus den mitgeteilten Jahresbeträgen errechne sich ein Jahresdurchschnitt von S 26.612,--, dem der Jahresmietpreis von S 120.000,-- zuzuzählen wäre. Als „Wert“ sei bei unbestimmter Vertragsdauer der dreifache Jahresbetrag, also S 439.836,-- anzusetzen. Die einprozentige Rechtsgebühr davon ergebe den Betrag von S 4.398,--.
Die vorliegende Beschwerde macht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 33 TP 16 GebG unterliegen Gesellschaftsverträge, ausgenommen solche über Kapitalgesellschaften im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes, wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden, einer Rechtsgebühr. Weiters ist im Beschwerdefall zu beachten, daß nach § 2 Z. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftsteuer unterliegt. § 6 Abs. 1 Z. 4 KVG zufolge gelten als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften auch Anteile der Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört. Da mit dem „KG-Gesellschaftsvertrag“ auch erstmals Kommanditisten Anteile an einer Kommanditgesellschaft (der Beschwerdeführerin) erwarben, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört, ist insoweit der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 15 Abs. 3 GebG zutreffend, wonach unter anderem Rechtsgeschäfte, die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Ließe sich in der im „KG-Gesellschaftsvertrag“ enthaltenen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung das „Hauptgeschäft“ im Sinne des § 19 Abs. 2 zweiter Satz GebG sehen, dann wäre auch das aus dem letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle abzuleitende Erfordernis erfüllt, daß das Hauptgeschäft nach dem Gebührengesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt. Dennoch ist aus dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten § 19 Abs. 2 GebG ebenso wie aus § 15 Abs. 3 GebG nichts für ihren Rechtsstandpunkt zu gewinnen.
Der in Rede stehende „KG-Gesellschaftsvertrag“ hat nicht nur gesellschaftsrechtliche, sondern auch bestandrechtliche Vereinbarungen zum Inhalt. Punkt VII des Vertrages spricht ausdrücklich von der Vermietung von Grundvermögen durch die Kommanditisten und enthält alle wesentlichen Merkmale eines Bestandvertrages im Sinne des § 33 TP 5 GebG - und auch im Sinne des § 1090 ABGB -, nämlich die Überlassung einer unverbrauchbaren Sache (des Grundvermögens) durch die Kommanditisten an die Kommanditgesellschaft zum Gebrauch gegen einen bestimmten Preis, und zwar im Sinne des Abs. 3 der angeführten gebührenrechtlichen Vorschrift auf unbestimmte Dauer. Daß in Punkt VII des „KG-Gesellschaftsvertrages“ auch noch weitere Abreden enthalten sind, mit denen vornehmlich auf die Belange der Kommanditgesellschaft Bedacht genommen wird, vermag der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 33 TP 5 GebG keinen Abbruch zu tun, zumal die diesbezüglichen Abreden nach dem gemäß § 17 Abs. 1 GebG entscheidenden Urkundeninhalt zu einem wesentlichen Teil darauf abzielen, der Gesellschaft die bestandrechtliche Nutzung zu sichern. Der eindeutige Urkundeninhalt schließt es auch aus, die wertgesicherten monatlichen Mietzinse nicht als Preis im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG bzw. des § 1090 ABGB zu qualifizieren. Gegen eine Beurteilung als Gewinnvorempfang entsprechend dem Beschwerdevorbringen spricht insbesondere, daß der Verlustfall von der Verpflichtung zur Mietzinszahlung in keinem Fall enthebt. Überdies kommen nach Punkt VII Z. 3 und 4 des „KG-Gesellschaftsvertrages“ und auch nach den Beschwerdeausführunge als Vermieter im Wege der Rechtsnachfolge auch gesellschaftsfremde und somit nicht gewinnberechtigte Personen in Betracht, ein Umstand, der entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht für, sondern gegen die Beurteilung des Punktes VII als gesellschaftsrechtliche Vereinbarung (Gewinnermittlungsvorschrift) spricht. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, Punkt VII des „KG-Gesellschaftsvertrages“ enthalte ausschließlich eine gesellschaftsrechtliche und offenbar nach Meinung der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 3 GebG nicht zu vergebührende Vereinbarung, kann sohin nicht gefolgt werden. Unmaßgeblich ist dabei für die gebührenrechtliche Beurteilung, wie die Durchführung der bestandrechtlichen Vereinbarung ertragsteuerlich behandelt wird.
Die Wertung des Punktes VII des „KG-Gesellschaftsvertrages“ als Bestandvertrag steht allerdings dem Entfall einer Gebührenpflicht auf Grund des § 19 Abs. 2 GebG für sich allein noch nicht entgegen. Diese Vorschrift lautet:
„Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte und Nebenverabredungen, gleichgültig, ob das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt.“
Dem ersten Satz der eben zitierten Gesetzesstelle zufolge wäre die Gebühr für den Bestandvertrag (Punkt VII des „KG-Gesellschaftsvertrages“) dann nicht zu entrichten, wenn sich dieser Bestandvertrag als zusammenhängender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages als Hauptgeschäft erweist. Unter solchen Bestandteilen können aber nur die Teile des Geschäftes verstanden werden, die zu diesem Geschäft seiner Natur nach wesentlich gehören, sodaß ein Teil ohne den anderen für sich selbständig nicht bestehen kann (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 732/F, und vom , Zlen. 1183 und 1185/73). Ein Bestandvertrag über Grundvermögen gehört aber schon deshalb nicht seiner Natur nach wesentlich zu einem Gesellschaftsvertrag, weil Grundvermögen durch die Gesellschafter durchaus auch in anderer Weise einer Kommanditgesellschaft zur Verfügung gestellt werden kann, insbesondere durch unmittelbare Einbringung in das Gesellschaftsvermögen. Abgesehen davon kann aber ein Rechtsgeschäft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als zusammenhängender Bestandteil des Hauptgeschäftes angesehen werden, wenn es zwischen denselben Personen zustande kommt wie das Hauptgeschäft (hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 881/F, und vom , Slg. Nr. 916/F). Dies trifft im Beschwerdefall jedoch nicht zu, weil der Gesellschaftsvertrag zwischen den Kommanditisten und der GesmbH, der Bestandvertrag jedoch zwischen den Kommanditisten und der GesmbH & Co KG abgeschlossen wurde. An der fehlenden Identität der Vertragsteile scheitert es auch, im Bestandvertrag ein Sicherungs- bzw. Erfüllungsnebengeschäft zu sehen, für das nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 2 GebG keine Gebühr zu entrichten ist. Hier ergibt sich bereits aus dem Gesetz selbst, daß die Gebühr für Nebengeschäfte nur dann nicht zu entrichten ist, wenn diese zwischen denselben Vertragsteilen abgeschlossen wurden wie das Hauptgeschäft. Dementsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof immer wieder in diesem Sinn entschieden - (siehe z.B. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 881/F, vom , Slg. Nr. 1546/F; vom , Zl. 481/66, und vom , Zlen. 1183 und 1185/73) -. Im Falle des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 3349/F, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, stand das aufgezeigte Erfordernis der Identität der Vertragsteile nicht in Streit.
Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, der Bestandvertrag als Nebenabrede könne im Beschwerdefall nur zwischen denselben Personen zustande gekommen sein wie der Gesellschaftsvertrag als Hauptgeschäft, weil die Kommanditgesellschaft erst mit diesem Vertrag gegründet worden sei und daher bezüglich des Bestandvertrages noch nicht Vertragspartner habe sein können. Dabei übersieht sie aber, daß kein rechtliches Hindernis besteht, daß sich eine Handelsgesellschaft mit ihrer Gründung vertraglich bindet und diese Bindung bereits zusammen mit dem Gesellschaftsvertrag beurkundet wird. Bei der gegebenen Sachlage kann auch der Bemerkung in der Beschwerde, der „KG-Gesellschaftsvertrag“ (die Vertragsurkunde) sei durch die GesmbH & Co KG nicht unterfertigt worden, kein Gewicht beigemessen werden, weil ja in keiner Weise behauptet wird, daß die bestandrechtliche Vereinbarung zwischen Kommanditisten und Kommanditgesellschaft (das in Punkt VII des „KG-Gesellschaftsvertrages“ beurkundete Rechtsgeschäft) nicht zustande gekommen wäre. Dagegen spräche auch die erwähnte Mitteilung der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom über die von ihr seit dem Jahre 1973 im Zusammenhang mit dem Grundvermögen der Kommanditisten getragenen Aufwendungen. An die Bemerkung, die Urkunde sei von der GesmbH & Co KG nicht unterzeichnet worden, knüpft die Beschwerdeführerin auch nicht etwa die Behauptung, daß die Gebührenschuld nicht entstanden wäre. Einem solchen Vorbringen könnte auch keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, weil davon auszugehen ist, daß die Urkunde anläßlich der Unterfertigung des „KG-Gesellschaftsvertrages“ durch W und JR. als Kommanditisten und Vertragsteile des Bestandvertrages der Kommanditgesellschaft, die durch dieselben physischen Personen vertreten war, als dem zweiten Vertragsteil zukam und damit im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 1 GebG ausgehändigt wurde (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2263/74).
Die Beschwerdeführerin hat im bereits wiedergegebenen Punkt VI Abs. 3 des „KG-Gesellschaftsvertrages“- die Verpflichtung übernommen, für die mit Gebäuden, die im Eigentum der Kommanditisten stehen und der Kommanditgesellschaft zur Nutzung überlassen werden, zusammenhängenden Aufwendungen aufzukommen. Die belangte Behörde hat diese Aufwendungen mit einem der Höhe nach unbestrittenen Durchschnittsbetrag in die Gebührenbemessungsgrundlage für den Bestandvertrag einbezogen. Auch die dagegen erhobene Rechtsrüge ist unbegründet. Zählen doch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr alle Leistungen, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat (siehe z.B. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 1835/F, vom , Slg. Nr. 3724/F, vom , Zl. 1542/73, und vom , Slg. Nr. 4491/F). Zu den Leistungen, zu deren Erbringung sich die GesmbH & Co KG für die Überlassung von Grundvermögen zum Gebrauch nach dem maßgeblichen Urkundeninhalt verpflichtet hat, gehören aber auch die im Punkt VI Abs. 3 des „KG-Gesellschaftsvertrages“ angeführten Aufwendungen, die nur im Zusammenhang mit dem der Kommanditgesellschaft nach Punkt VII vermieteten Grundvermögen gesehen werden können, da die Kommanditisten der Gesellschaft nach der Vertragsurkunde keine anderen Grundstücke zur Nutzung überließen oder zu überlassen hatten.
Die Beschwerdeführerin vermag sohin keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG sowie Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, am
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Normen | GebG 1957 §15 Abs2 GebG 1957 §15 Abs3 GebG 1957 §16 Abs1 Z1 litb GebG 1957 §19 Abs2 GebG 1957 §33 TP16 GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc GebG 1957 §33 TP16 Z1 litb GebG 1957 §33 TP5 GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 GebG 1957 §6 Abs1 Z4 KVG 1934 §16 Abs1 Z1 litb KVG 1934 §2 Z1 |
Sammlungsnummer | VwSlg 5158 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1977000011.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-52138