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VwGH 16.02.1962, 0005/59

VwGH 16.02.1962, 0005/59

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
RS 1
Sogenannte Honoraranwartschaften eines Rechtsanwaltes sind nach ihrer Rechtsnatur Ansprüche aus schwebenden Geschäften. Für diese gilt der Grundsatz, daß die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten sich wechselseitig ausgleichen und daher buchmäßig und bilanzmäßig nicht zu berücksichtigen sind, solange sie von keiner Seite erfüllt sind. Liegt aber eine nach diesem Grundsatz buchmäßig und bilanzmäßig zu berücksichtigende, also auf wertmäßig eindeutig abgrenzbaren Vorleistungen beruhende Honoraranwartschaft vor, dann läßt sich auch gegen ihre Berücksichtigung als Teil des Betriebsvermögens kein rechtlicher Einwand erheben.

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E , 0005/59 #1;
Norm
EStG 1953 §4 Abs3;
RS 2
Die Einnahmenüberschußrechnung stellt ihrem Wesen nach nur eine vereinfachte Form der grundsätzlich nach § 4 Abs 1 EStG 1953 durch Betriebsvermögensvergleich vorzunehmenden Gewinnermittlung dar.

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E , 0005/69 #2;
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs3;
EStG 1953 §6;
RS 3
Wenn die Behörde die Mitwirkung des Steuerpflichtigen so weit berücksichtigt, daß sie in einer Bewertungsfrage den Wertansätzen des Steuerpflichtigen folgt - der schließlich über die konkreten Verhältnisse am besten Bescheid wissen muß -, dann kann ihr ein solches Verhalten nicht als Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht angelastet werden (Hinweis: Der Bf hatte argumentiert, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die zu seinen Ungunsten unrichtigen Bewertungsansätze richtigzustellen).

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E , 0005/59 #3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1959000005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-52126