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VwGH 03.12.1975, 0001/75

VwGH 03.12.1975, 0001/75

Rechtssätze


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Normen
BAO §116 Abs1;
BAO §116 Abs2;
BGB-D §181;
BGB-D §1821 Abs1 Z1;
BGB-D §1909 Abs1 Satz1;
BGB-D §1909 Abs2;
BGB-D §1915 Abs1;
EheGDV 04te §10 Satz1;
GebG 1957 §16 Abs2;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §31;
GebG 1957 §33 TP9;
RS 1
Ob ein zwischen einem minderjährigen bundesdeutschen Staatsangehörigen und seinen bundesdeutschen ehelichen Eltern über eine österreichische Liegenschaft geschlossener Dienstbarkeitsvertrag zu seinem wirksamen Zustandekommen eines Ergänzungspflegers und der

(bundesdeutschen)vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, bestimmt sich nach dem Deutschen bürgerlichen Gesetzbuch und nicht nach ABGB.

Die Frage der zivilrechtlichen Gültigkeit des Vertrages (§ 17 Abs 1 GebG, vgl auch E 11.3.1953 Zl 2257/52, VwSlg 725 F/1953) ist eine für die Abgabenbehörde nach eigener Anschauung zu beurteilende VORFRAGE gemäß § 116 Abs1 BAO.
Normen
BAO §116 Abs1;
BAO §116 Abs2;
BGB-D §181;
BGB-D §1821 Abs1 Z1;
BGB-D §1909 Abs1 Satz1;
BGB-D §1909 Abs2;
BGB-D §1915 Abs1;
EheGDV 04te §10 Satz1;
GebG 1957 §16 Abs2;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §31;
GebG 1957 §33 TP9;
RS 2
Hat das Grundbuchsgericht die Einverleibung eines Rechtes mit der Begründung bewilligt, es läge ein gültiges Rechtsgeschäft vor, so hat das Gericht diese Frage als VORFRAGE und nicht als Hauptfrage gelöst. Eine Bindung der Abgabenbehörde anlässlich der Gebührenbemessung an die Rechtsansicht des Grundbuchsgerichtes besteht demnach nicht (§ 116 Abs2 BAO).
Normen
VwGG §28 Abs5;
VwGG §48 Abs1 litb;
RS 3
Wenn eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig ist, hat der Bfr nur Anspruch auf Zuerkennung des einfachen Beilagengebührenaufwandes.
Norm
AHG 1949 §11;
RS 1
Eine Feststellung nach § 11 Abs 1 AHG kann auch dann noch Bedeutung haben, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung im Verwaltungsweg nicht mehr dem Restbestand angehört. (Hinweis auf E vom , H 1/56, E , H 3/58)
Normen
AVG §57;
WRG 1959 §122 Abs1;
RS 2
Falls eine einstweilige Verfügung der vorläufigen Gefahrenabwehr dient, muß zwischen der einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachlicher wie auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen. In derartigen Fällen kann nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein, was nicht Gegenstand einer endgültigen Maßnahme sein kann (Hinweis E VwSlg 4536 A/1958, und E , 1654/67, hier: Einzäunung einer Schottergrube (Baggersee) zum Schutze des Grundwassers)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1147/68 E RS 1 (hier: diese Erwägungen gelten auch für die Heranziehung des § 57 AVG)
Norm
WRG 1959 §138;
RS 3
Maßnahmen, die dem Zweck dienen, die sich aus einem Felssturz ergebenden Folgen zu beseitigen, nicht aber der Herstellung eines früheren, gesetzmäßigen Zustandes, sind nicht als eigenmächtig vorgenommene Erneuerung oder unterlassene Arbeit im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG zu beurteilen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9584 A/1978
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1975000001.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-52122

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