VwGH 01.07.2013, AW 2013/17/0015
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des Mag. C, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-KO-12-1006, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes erhobenen und zur hg. Zl. 2013/17/0398 protokollierten Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wird ausgeführt, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dürften keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung dann entgegen, wenn diese Interessen qualifiziert seien und daher eine sofortige Umsetzung des Bescheides notwendig machten. Die ständige Rechtsprechung hiezu sehe ein zwingendes öffentliches Interesse in etwa bei Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Energieversorgung, Vermeidung einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, etc. vor. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall.
Mit dem Vollzug sei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aufgrund der Höhe des in Frage kommenden, mehrere tausend Euro ausmachenden Betrages würde der Beschwerdeführer in schwere finanzielle Bedrängnis kommen. Es liege im Bereich der Lebenserfahrung, dass ein derartiger Betrag nicht so einfach aufgebracht werden könne, insbesondere, da dieser Betrag das Einkommen des Beschwerdeführers um ein Vielfaches übersteige.
Im Gegensatz dazu könne die Einbringlichmachung des eben genannten Betrages nicht so wichtig für die Behörde sein. Daher schlage eine durchzuführende Güterabwägung eindeutig zugunsten des Beschwerdeführers aus, der in einem unverhältnismäßig hohen Rahmen belastet würde, sollte die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/17/0003-5).
Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht.
Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/17/0030).
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VStG §53b Abs2; VStG §54b Abs3; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013170015.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-52090