VwGH 01.03.2013, AW 2013/15/0006
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. W OEG, vertreten durch Dr. H und Dr. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0788-S/09, betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 erhobenen und zur hg. Zl. 2012/15/0161 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom , AW 2012/15/0047, war dem Antrag der beschwerdeführenden Partei, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen und zur hg. Zl. 2012/15/0161 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben worden (vgl. weiter die hg. Beschlüsse vom , AW 2012/15/0031, vom , AW 2012/15/0043, und vom , AW 2012/15/0052).
Die beschwerdeführende Partei beantragt nunmehr neuerlich, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die beschwerdeführende Partei bringt hiezu vor, die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend gewesen seien, hätten sich wesentlich geändert:
Noch in der Gegenschrift der belangten Behörde gehe diese davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Bauträgerin tätige Gesellschaft Bauleistungen als "Vorleistungen" in Anspruch genommen habe und daher Empfängerin der von den bauausführenden Unternehmen erbrachten Bauleistungen gewesen sei. Die belangte Behörde habe damit bereits "zugestanden", dass die Beschwerdeführerin keine Bauleistungen, sondern nur "Vorleistungen" empfangen habe. Von der Beschwerdeführerin sei dazu in der Gegenäußerung vorgebracht worden, dass diese nachträgliche Auffassung der belangten Behörde eindeutig im Widerspruch mit der Tatsache stehe, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung selbst davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin direkte Stellvertreterin von beiden Erwerbern der Häuser gewesen sei. Ein direkter Stellvertreter könne aber keinesfalls Vorleistungen empfangen, denn alle Leistungen, die er empfange, empfange er unmittelbar für seinen Vollmachtgeber. Empfänger der Bauleistungen seien die beiden Käufer der Häuser gewesen, die von der Beschwerdeführerin unmittelbar vertreten worden seien. Die Empfänger seien aber keine Unternehmer gewesen, die ihrerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt gewesen seien. Weder die Käufer noch die Beschwerdeführerin seien mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt gewesen. Es seien auch keine Bauleistungen an die Beschwerdeführerin erbracht worden, sie habe auch keine Arbeitskräfte überlassen.
Die Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG 1994 treffe sohin in keinem Fall zu. Die belangte Behörde sei in ihrer Replik dem Vorbringen nicht mehr entgegen getreten, dass die Beschwerdeführerin nur als direkte Stellvertreterin der beiden Käufer der Häuser gehandelt habe. Dies entspreche auch dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde selbst.
Dadurch, dass die belangte Behörde in ihrer Replik die Tatsache und die Rechtsfolgen der unmittelbaren Stellvertretung der beiden Käufer der Häuser nicht mehr in Abrede gestellt, sondern dazu jegliches Vorbringen überhaupt unterlassen habe, hätten sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend gewesen seien, wesentlich geändert, sodass über den Antrag der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Eine weitere meritorische Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt sohin voraus, dass sich die Voraussetzungen wesentlich geändert haben. Der bloße Umstand, dass Vorbringen zu bereits vorhandenen Voraussetzungen nicht erstattet wurde und dieser Sachverhalt erst in einem weiteren Antrag geltend gemacht wird, rechtfertigt sohin keine neuerliche inhaltliche Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom ).
Es ist nicht ersichtlich, dass sich seit der letzten meritorischen Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung (Beschluss vom ) der - im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Entscheidung über einen derartigen Antrag -
entscheidungserhebliche Sachverhalt oder die Rechtslage geändert hätten. Dass die belangte Behörde allenfalls in einer Replik Ausführungen des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Begründetheit der Beschwerde nicht mehr entgegengetreten sei oder hiezu Vorbringen unterlassen habe, bewirkt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Änderung dieser Voraussetzungen.
Der neuerlich gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Entscheidung über den Anspruch |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013150006.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-52085