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VwGH 15.01.2013, AW 2013/08/0002

VwGH 15.01.2013, AW 2013/08/0002

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Nichtstattgebung - Pflichtversicherung nach dem ASVG - Der angefochtene Bescheid, mit dem gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 die Pflichtversicherung der viertmitbeteiligten Partei festgestellt wurde, ist insofern einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. B , AW 2007/08/0045).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2011/08/0068 B RS 1 (hier Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG hinsichtlich der erstmitbeteiligten Partei)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. E, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-427467/0001-II/A/3/2011, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Herwig Stieger in 4400 Steyr, Fabrikstraße 7/2,

2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/08/0253 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der angefochtene Bescheid, mit dem die Pflichtversicherung der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG festgestellt wurde, ist zwar insofern einem Vollzug iS des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2007/08/0045, mwN).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10381/A).

Der vorliegende Antrag wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer Beitragsvorschreibungen erwarte, die seine Liquidität gefährden würden. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Vollzug
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013080002.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-52077