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VwGH 22.07.2013, AW 2013/07/0016

VwGH 22.07.2013, AW 2013/07/0016

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Stattgebung - Feststellung nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2003/07/0006 B RS 1 (Hier: Nichtstattgebung - Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts)
Normen
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
RS 2
Nichtstattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das der beschwerdeführenden Partei zukommende Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen; so ist zB. die Wasserrechtsbehörde auch in anderen Wasserrechtsverfahren an diesen Bescheid gebunden. Der angefochtene Bescheid ist somit geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Die Frage, ob, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht tatsächlich erloschen sei, ist allerdings erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren abschließend zu beantworten (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2009/07/0004, mwN). Die mittelbaren Vollzugswirkungen des angefochtenen Bescheides, hier: die Bindung der Wasserrechtsbehörde an die Erlöschensfeststellung im Bewilligungsverfahren betreffend das Kraftwerk einem bestimmten Bach, bewirken aber keinen für den Beschwerdeführer unverhältnismäßigen Nachteil. Würde der angefochtene Bescheid nämlich aufgehoben, weil das Wasserrecht des Beschwerdeführers gar nicht erloschen war, so stünden dem Beschwerdeführer - je nach Verfahrensstand - unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, seine Rechte im Kraftwerksbewilligungsverfahren (auch später noch) geltend zu machen. Umgekehrt wäre die Wasserrechtsbehörde nicht gehindert, trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die den Wegfall der Bindung an die Erlöschensfeststellung bewirkte, die Frage des Erlöschens des Wasserrechts des Beschwerdeführers aus eigenem zu prüfen und zu bejahen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch M & R Rechtsanwälte KG, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-W- 60.510/11, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0092 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom wurde (im Instanzenzug) das Erlöschen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom dem Beschwerdeführer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Mühle auf Grund des Wegfalls bzw. der Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtung festgestellt und ausgesprochen, dass die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 einem gesonderten Bescheid vorbehalten werde.

Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband der Antragsteller mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er damit begründet, dass dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Der Eintritt einer Gefährdungslage für wichtige Rechtsgüter sei per se ausgeschlossen, weil durch die Beibehaltung des Wasserbenutzungsrechtes keinerlei Eingriff in Rechte Dritter gegeben sei. Gleichzeitig bedinge der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer. Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer einem unverhältnismäßigen Nachteil ausgesetzt sei, sei, ob die Nachteile "im Hinblick auf besondere, beim Beschwerdeführer gelegene Umstände über jene Nachteile hinausgingen, die üblicherweise mit gleichartigen Bescheiden verbunden seien". Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Die Gemeinde I plane seit 2006 die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am S-Bach. Der Bewilligungsbescheid sei in der zweiten Instanz wegen Nichtberücksichtigung der Parteienrechte des Beschwerdeführers behoben worden. Zumal das Parteienrecht des Beschwerdeführers nach dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Wasserrechts an der Mühle am S-Bach erloschen sei, stünde der Bewilligung des Wasserkraftwerks nun nichts mehr im Wege. Um das Parteienrecht des Antragstellers im Kraftwerksbewilligungsverfahren zu wahren, werde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

Die belangte Behörde erstattete zu diesem Antrag eine Stellungnahme dahingehend, dass der Beschwerdeführer konkrete unverhältnismäßige Nachteile im vorliegenden Beschwerdefall nicht aufzeigen hätte können. Eine Stilllegung der Anlage könne als öffentliches Interesse angesehen werden, da dies dem gesetzlich keineswegs verpönten Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung diene.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 30 Abs. 2 VwGG stellt auf das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen ab, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Solche zwingenden öffentlichen Interessen liegen dann vor, wenn eine konkrete, besonders schwerwiegende Gefährdung von Rechtsgütern vorliegt.

Die belangte Behörde meint nun, in der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung der Mühle liege ein öffentliches Interesse. Diese Überlegung könnte nur dann (einzelfallbezogen) auf ein zwingendes öffentliches Interesse hindeuten, wenn die Stilllegung der Mühle mit der Beendigung einer sonst gegebenen oder eintretenden erheblichen Gefährdungssituation einherginge. Dies behauptet die belangte Behörde aber nicht; sie hat daher keine unvertretbare Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter als Folge des Zuwartens für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dargetan; zwingende öffentliche Interessen, die einer Aufschiebung entgegenstehen, liegen somit nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom , AW 2004/04/0031).

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Feststellungsbescheide, wie der hier in Beschwerde gezogene, unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2003/07/0006, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das der beschwerdeführenden Partei zukommende Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen; so ist zB. die Wasserrechtsbehörde auch in anderen Wasserrechtsverfahren an diesen Bescheid gebunden. Der angefochtene Bescheid ist somit geeignet, in Rechte der beschwerdeführenden Partei einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Die Frage, ob, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht tatsächlich erloschen sei, ist allerdings erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren abschließend zu beantworten (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2009/07/0004, mwN).

Die mittelbaren Vollzugswirkungen des angefochtenen Bescheides, hier: die Bindung der Wasserrechtsbehörde an die Erlöschensfeststellung im Bewilligungsverfahren betreffend das Kraftwerk am S-Bach, bewirken aber keinen für den Beschwerdeführer unverhältnismäßigen Nachteil. Würde der angefochtene Bescheid nämlich aufgehoben, weil das Wasserrecht des Beschwerdeführers gar nicht erloschen war, so stünden dem Beschwerdeführer - je nach Verfahrensstand - unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, seine Rechte im Kraftwerksbewilligungsverfahren (auch später noch) geltend zu machen.

Umgekehrt wäre die Wasserrechtsbehörde nicht gehindert, trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die den Wegfall der Bindung an die Erlöschensfeststellung bewirkte, die Frage des Erlöschens des Wasserrechts des Beschwerdeführers aus eigenem zu prüfen und zu bejahen.

Der Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides hätte daher nicht die vom Antragsteller erwünschten Wirkungen, sodass ihm aus dem mittelbaren Vollzug des Bescheides keine unverhältnismäßigen Nachteile erwachsen.

Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
Schlagworte
Vollzug
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
Unverhältnismäßiger Nachteil
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070016.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-52076