VwGH 02.04.2013, AW 2013/07/0002
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Landeshauptfrau von Salzburg, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-36/10.280/4-2012, betreffend die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 66 Abs. 2 AVG im Zusammenhang mit einer Behandlungsanlage nach dem AWG 2002, erhobenen und zur Zl. 2013/07/0017 protokollierten Beschwerde (mitbeteiligte Partei: P GmbH) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom wurde ein Antrag der mitbeteiligten Partei um Genehmigung einer mobilen Abfallbehandlungsanlage gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 5 AWG 2002 abgewiesen; dies mit der Begründung, dass die Emissionen von Schadstoffen (des Dieselmotors) nicht nach dem Stand der Technik begrenzt würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 2 und § 67a Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 AWG 2002 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Salzburg zurückverwiesen. Die belangte Behörde vertrat näher begründet die Ansicht, dass die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung nicht mit der Begründung versagt werden könne, die Anlage entspreche nicht dem Stand der Technik. Weil daher eine neue Verhandlung zur Klärung der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen unter allfälliger Vorschreibung entsprechender Auflagen durchzuführen sei, sei nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Landeshauptfrau von Salzburg auf Grundlage des § 87b Abs. 2 AWG 2002 Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und verband diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründete dies damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, sondern dass diese vielmehr im öffentlichen Interesse geboten sei, da andernfalls die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt, oder näher genannte Gefahren verursacht werden könnten. Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wären für sie Nachteile verbunden, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde wirkungslos machten. Grundsätzlich müsse auf Grund des Zurückverweisungsbescheides der belangten Behörde ein Ersatzbescheid entsprechend der Rechtsansicht der belangten Behörde erlassen werden. Stimme der Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin überein und behebe den Zurückverweisungsbescheid, so verliere der Ersatzbescheid seine Rechtsgrundlage und es trete die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden habe. Da es wohl nur eine Mindermeinung sei, wonach der Ersatzbescheid ex lege auf Grund des Verlustes seiner Rechtsgrundlage außer Kraft trete, bedürfe es einer Möglichkeit, den Ersatzbescheid förmlich zu beheben. Diesbezüglich mangle es dem Gesetz jedoch an einer Bestimmung. Aus diesem Grund sei es dringend geboten, der Beschwerde der Landeshauptfrau von Salzburg gegen den Zurückverweisungsbescheid der belangten Behörde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Weder die mitbeteiligte Partei noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsbeschwerden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglich (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom , AW 92/10/0271, vom , AW 2002/17/0009, und vom , AW 2010/10/0005).
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um eine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG. Durch einen solchen Bescheid werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Unterbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , AW 99/21/0191 und vom , AW 2001/10/0025). Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Behörde erster Instanz die ihr von der belangten Behörde aufgetragenen Verfahrensschritte (im Wesentlichen die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens über den Antragsgegenstand) vorläufig nicht durchführen und einen Ersatzbescheid nicht erlassen dürfte.
Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Antrages zum einen näher beschriebene Nachteile für Mensch und Umwelt geltend, die als Folge eines zu erlassenden, den Antrag genehmigenden Ersatzbescheides einträten, und weist zum anderen darauf hin, dass dieser Ersatzbescheid auch in dem Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof den nun angefochtenen Bescheid aufhebe, nicht mehr beseitigt werden könne.
Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag abgegeben; dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist nicht erkennbar.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls keine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag erstattet; sie hat insbesondere nicht dargetan, welche ihrer Interessen den von der Beschwerdeführerin genannten Interessen im Rahmen der Interessensabwägung des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen zu halten gewesen wären.
Da weder Einwände der belangten Behörde noch der mitbeteiligten Partei gegen den Aufschiebungsantrag erstattet wurden, war dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Vollzug |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070002.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-52074