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VwGH 05.06.2013, AW 2013/06/0022

VwGH 05.06.2013, AW 2013/06/0022

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
EisenbahnG 1957 §48;
LStG Tir 1989 §44 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Erteilung einer Straßenbaubewilligung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für ein bestimmtes Bauvorhaben als Ersatzwegenetz für eine aufzulassende Eisenbahnkreuzung erteilt. Die von der belangten Behörde ins Spiel gebrachten Sicherheitsinteressen (Entschärfung eines Unfallhäufungspunktes einer aufzulassenden Eisenbahnkreuzung) gebieten den sofortigen Vollzug; eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bildet ein die aufschiebenden Wirkung ausschließendes öffentliches Interesse (Klecatsky - Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 249). Daran ändert auch nichts, dass für die Umsetzung des Ersatzwegenetzes eine Frist von zwei Jahren festgelegt wurde. Diese ist die kürzeste gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz Eisenbahngesetz zulässige Fristsetzung.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde F, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIb1-L-3217/16- 13, betreffend Erteilung einer Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Tirol-Landesstraßenverwaltung), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/06/0053 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben "Begleitstraße F - U" als Ersatzwegenetz für die aufzulassende Eisenbahnkreuzung erteilt.

Die antragstellende Partei verband mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie bringt vor, im gegenständlichen Fall sei eine sofortige Umsetzung des Bescheides nicht zwingend geboten; eine solche sei nicht möglich bzw. nicht angeordnet worden. Vielmehr sei mit Bescheid des Landeshauptmannes Tirol als Eisenbahnbehörde angeordnet worden, die Schaffung eines Ersatzweges binnen einer Frist von zwei Jahren vorzunehmen. Durch eine Änderung der Sicherungsart der aufzulassenden Kreuzung, allenfalls im Zusammenspiel mit einer zufriedenstellenden Ersatzvariante der Begleitstraße, wäre eine ungleich raschere Minderung der Gefahrenquelle möglich. Zwingende öffentliche Interessen würden daher die sofortige Vollstreckung des Bescheides nicht gebieten. Für die Beschwerdeführerin würde ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten, wenn durch den Beginn des Baues des gegenständlichen Ersatzweges eine andere Ausgestaltung des Weges jedenfalls erschwert würde. Auch die Natur und das Landschaftsbild würden unnötig beeinträchtigt.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Interessenabwägung scheidet aber aus, wenn zwingende öffentlichen Interesse den sofortigen Vollzug fordern (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122).

Die belangte Behörde trat dem vorliegenden Antrag insbesondere damit entgegentreten, dass die aufzulassende Eisenbahnkreuzung eine extreme Gefahrenquelle darstelle, die es zu entschärfen gelte. Es sei daher im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen, den Verkehr über den bisherigen Eisenbahnübergang möglichst schnell auf das dafür geeignete verfahrensgegenständliche Ersatzwegenetz umzuleiten. Wenn die Beschwerdeführerin meine, die im Auflassungsbescheid enthaltene Frist von zwei Jahren widerspreche dem zugrunde liegenden Schutzinteresse, verkenne sie, dass gemäß § 48 Eisenbahngesetz zwingend eine Frist von zwei Jahren vorgesehen sei, um die baulichen Maßnahmen für die Ersatzwegeverbindung durchführen zu können. Unbeschadet dessen habe die Eisenbahnbehörde einstweilige Vorkehrungen zur provisorischen Entschärfung der Unfallhäufungspunkte bis zur Errichtung des Begleitwegenetzes getroffen.

Die von der belangten Behörde ins Spiel gebrachten Sicherheitsinteressen (Entschärfung eines Unfallhäufungspunktes) gebieten den sofortigen Vollzug; eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bildet ein die aufschiebenden Wirkung ausschließendes öffentliches Interesse (Klecatsky - Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 249). Daran ändert auch nichts, dass für die Umsetzung des Ersatzwegenetzes eine Frist von zwei Jahren festgelegt wurde. Diese ist die kürzeste gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz Eisenbahngesetz zulässige Fristsetzung.

Dem vorliegenden Antrag war daher im Grunde des § 30 Abs 2 VwGG der Erfolg versagt.

Wien,am

Zusatzinformationen


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Normen
EisenbahnG 1957 §48;
LStG Tir 1989 §44 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen
Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und Straßenrecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013060022.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-52073