VwGH 11.07.2012, AW 2012/17/0027
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. L und Dr. J, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0227-W/12, betreffend Versicherungssteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer (Antragsteller) bekämpft mit seiner zur hg. Zl. 2012/17/0151 protokollierten Beschwerde die Auferlegung einer Versicherungssteuer von EUR 27.632,38 (für das Jahr 1997), von EUR 4.680,80 (für das Jahr 1998) und von EUR 22.496,75 (für das Jahr 1999).
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Falle der Nichtzuerkennung würde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. Die Nettopension des Beschwerdeführers betrage nur EUR 1.848,49 (monatlich). Daraus gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die vorgeschriebene Abgabenschuld in der Gesamthöhe von EUR 54.809,93 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer verfüge - mit Ausnahme seiner Wohnungseinrichtung - über kein sonstiges relevantes Vermögen, das es ihm erlauben würde, die Steuerschuld zu begleichen. Bei einer Vollstreckung des Abgabenfestsetzungsbescheides könnte es daher zu Fahrnisexekutionsmaßnahmen und damit auch zu einer Versteigerung des Inventars unter dem Wert desselben kommen; dies würde für den Beschwerdeführer einen unwiederbringlichen Nachteil bedeuten. Im Übrigen sei das Pensionseinkommen des Beschwerdeführers bis zur Höhe des pfändbaren Teiles ohnehin bereits verpfändet, sodass ihm zur Bestreitung des Unterhalts nur der pfändbare Betrag von rund EUR 900,-- zur Verfügung stehe. Die Abgabenschuld wäre jedenfalls "bei der Versicherung" einbringlich zu machen, sodass öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden.
Die belangte Behörde hat in ihrer diesbezüglichen Äußerung zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Versicherungssteuer herbeiführen bzw. erhöhen. Würde bei den behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Steuerschuldners, die ihm die Abstattung der Geldforderung nicht ermöglichten, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auf allenfalls neu auftauchende Vermögenswerte greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsverlusten des Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen wiederspräche. Zwar sei an den Versicherer bereits ein Haftungsbescheid ergangen, doch habe dieser, der seinen Sitz in Luxemburg habe, die Versicherungssteuer bisher nicht bezahlt.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381 A/1981).
Im Aufschiebungsantrag wird auf die schwierige finanzielle Situation des Beschwerdeführers hingewiesen, die ihn nicht in die Lage versetze, die offenen Abgabenverbindlichkeiten zu tilgen. Daraus ergibt sich aber, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist; bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde - worauf die belangte Behörde in ihrer diesbezüglichen Äußerung zutreffend verweist - nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Antragstellers greifen. Dies könnte zu einem endgültigen Forderungsverlust führen, dessen Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/13/0027, mwN). Dass die Abgabenverbindlichkeit bereits vom Versicherer beglichen worden wäre oder dies kurz bevor stünde, hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht vorgebracht; die Einbringlichkeit der Abgabenverbindlichkeit erscheint im Hinblick auf das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme auch nicht ohne weiteres gegeben.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012170027.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-52064