VwGH 08.06.2012, AW 2012/17/0012
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | MOG 2007 §19 Abs3; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - einheitliche Betriebsprämie und zusätzlicher Beihilfebetrag für die Jahre 2005 bis 2009 - Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie bzw. des zusätzlichen Beihilfebetrages für die Jahre 2005 bis 2009. Der angefochtene Bescheid ist insoweit einem Vollzug zugänglich, als er (im Sinne des § 19 Abs. 3 MOG 2007) als Grundlage für weitere Bescheide herangezogen werden kann. Als Folge dieser weiteren (konkretisierenden) Bescheide käme (nur) die Auferlegung von Rückzahlungen bereits erhaltener Förderungen, also von Geldleistungen, in Betracht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie AW 2012/17/0011 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Hauptplatz 14, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./1482-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie und zusätzlichen Beihilfebetrag für die Jahre 2005 bis 2009, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer (Antragsteller) bekämpft mit seiner zur hg. Zl. 2012/17/0099 protokollierten Beschwerde die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie bzw. des zusätzlichen Beihilfebetrages für die Jahre 2005 bis 2009.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es bestehe die Gefahr, dass ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Berechnung der genauen Prämienbeträge der einheitlichen Betriebsprämie und des zusätzlichen Beihilfebetrages unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde ermittelten beihilfefähigen Gesamtflächenausmaßes gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 durch die Agrarmarkt Austria vorgenommen werde; damit sei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil, nämlich die Rückforderung von Beihilfen auf Grund der vorhandenen Abweichungen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche, verbunden.
Die belangte Behörde hat in ihrer diesbezüglichen Äußerung vorgebracht, zwingende öffentliche Interessen stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwar nicht entgegen, doch sei ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381 A/1981).
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der hier vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid insoweit einem Vollzug zugänglich ist, als er (im Sinne des § 19 Abs. 3 MOG 2007) als Grundlage für weitere Bescheide herangezogen werden kann. Als Folge dieser weiteren (konkretisierenden) Bescheide käme - auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - (nur) die Auferlegung von Rückzahlungen bereits erhaltener Förderungen, also von Geldleistungen, in Betracht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss vom zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Geht man im Hinblick auf das Vorbringen der belangten Behörde davon aus, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegenstehen, so sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nachteile mit den öffentlichen Interessen an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides abzuwägen. Auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens ist jedoch kein dem Beschwerdeführer aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides drohender unverhältnismäßiger Nachteil ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine glaubhafte Dartuung konkreter Angaben über die finanziellen Verhältnisse im erwähnten Sinne nicht vorgenommen hat, vermag auch der Hinweis auf zukünftige Nachteile im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen, die noch einer weiteren bescheidmäßigen Konkretisierung bedürfen, einen derartigen Nachteil nicht aufzuzeigen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/17/0018, im Zusammenhang mit der Gewährung von Rinderprämien).
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | MOG 2007 §19 Abs3; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Vollzug |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012170012.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-52062