VwGH 29.02.2012, AW 2012/15/0004
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, vertreten durch E Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0843-W/08, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1988, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/15/0028 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch exakte Angaben über seine derzeitigen Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den hg. Beschluss vom , AW 87/14/0016, SlgNF 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Die gegenständliche Feststellung der Einkünfte hat Auswirkungen auf die Einkommensteuern der Gesellschafter (insbesondere der ausscheidenden Kommanditistin). Der angefochtene Bescheid betrifft daher mittelbar Geldleistungen und ist in dieser Hinsicht einem Vollzug zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom , AW 2006/15/0023). Mangels Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse der von der Feststellung der Einkünfte betroffenen (ehemaligen) Gesellschafter konnte dem Aufschiebungsantrag aber nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012150004.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-52057