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VwGH 15.03.2012, AW 2012/13/0006

VwGH 15.03.2012, AW 2012/13/0006

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1977-W/04, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Verspätungszuschläge (weitere Partei: Bundesministerin für Finanzen), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller vor der Einbringung der Beschwerde ein Vermögensbekenntnis vorgelegt, auf dessen Grundlage ihm die Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Mit dem zur Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, er könnte, "während des laufenden Verfahrens verpflichtet werden, die Verspätungszuschläge zu bezahlen", wird angesichts der bei Verpflichtungen zu Geldleistungen zu berücksichtigenden exekutionsrechtlichen Gewährleistung des Existenzminimums aber keine Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012130006.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-52056