VwGH 16.10.2012, AW 2012/10/0048
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Landeshauptmann von Oberösterreich vom , Zl. ForstR-100883/6-2012-Sic, betreffend Herstellungsauftrag nach dem ForstG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/10/0163 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2012/10/0163 protokollierten Beschwerde die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug erteilten forstpolizeilichen Aufträge (Zurückbauen von neu errichteten Wegen auf den Grundstücken Nr. 3807 und 3808, KG W. bzw. Herstellung der ursprünglichen Geländeausformungen, Beschränkung des Holzlagerplatzes auf dem Grundstück Nr. 3807, KG W. auf eine Länge von acht Metern und Sicherung der bergseitigen Steilböschung, standsicheres Einbauen oder Abtransport der auf dem Grundstück Nr. 3808 lose aufgeschütteten Aushubmaterials).
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag dahin gehend, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden. Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil der einstweilige Vollzug den "Beschwerdeerfolg geradezu vereiteln" würde und der Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens mit "unumkehrbaren Folgen" des einstweiligen Vollzugs konfrontiert wäre.
3. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Bestehen zwingender öffentlicher Interessen (Hintanhaltung von Eingriffen in den Wald, Abwehr von Gefährdungen des Waldes und seiner Nutzer, Ermöglichung des freien Betretungsrechts) geltend gemacht.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom Slg. Nr. 10.381 A/1981). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung. § 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil Bedacht. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2012/10/0035, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen.
5. Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde ins Treffen geführten öffentlichen Interessen zwingende öffentliche Interessen darstellen. Auch wenn dies zu verneinen wäre, sind sie jedenfalls bei der Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu berücksichtigen (vgl. die Nachweise bei Mayer, B-VG, Kommentar4, 803). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht geeignet, das Überwiegen des mit dem Vollzug verbundenen Nachteils gegenüber den für den Vollzug sprechenden öffentlichen Interessen darzutun. Im Hinblick auf die erwähnten, nur allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ihm drohenden Nachteilen ist nicht zu erkennen, inwieweit die vom Beschwerdeführer zu gewärtigenden Nachteile die an der Umsetzung der Aufträge bestehenden öffentlichen Interessen überwiegen sollten (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/10/0008), zumal der Beschwerdeführer konkrete materielle Nachteile nicht geltend macht (vgl. auch den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2005/10/0036, betreffend allfällige finanzielle Interessen des Antragstellers, die mangels Konkretisierung nicht zu einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers führen konnten).
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012100048.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-52053