VwGH 17.08.2012, AW 2012/10/0034
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | PSchErhG Stmk 2004 §10 Abs1; PSchErhG Stmk 2004 §3; PSchErhG Stmk 2004 §41 Abs3; PSchErhG Stmk 2004 §42 Abs2; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Auflassung der an die Hauptschule G angeschlossenen Polytechnischen Klasse mit Ablauf des Schuljahres 2011/12 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die an die Hauptschule G angeschlossene Polytechnische Klasse gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes idF LGBl. Nr. 94/2008 (StPEG 2004), mit Ablauf des Schuljahres 2011/12 aufgelassen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, die Gemeinde G, der als gesetzlicher Schulerhalterin gemäß § 3 StPEG Parteistellung in Verfahren nach diesem Gesetz zukommt, Beschwerde und beantragte, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin argumentiert mit der Unzumutbarkeit des Schulweges für Schüler aus "exponierten" Gemeinden. Damit wird damit nicht dargetan, worin sich dieser unverhältnismäßige Nachteil konkret für die beschwerdeführende Gemeinde manifestiert. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt es gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf den unverhältnismäßigen Nachteil "für den Beschwerdeführer" an; etwaige Interessen Dritter haben bei einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG außer Betracht zu bleiben (vgl. die bei Mayer, B-VG³, § 30 VwGG D.I.2. genannte hg. Judikatur sowie den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2006/04/0001). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Marktgemeinde G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA6B-11.07-3/2012-28, betreffend Auflassung der an die Hauptschule G angeschlossenen Polytechnischen Klasse mit Ablauf des Schuljahres 2011/12, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/10/0109 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die an die Hauptschule G angeschlossene Polytechnische Klasse gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 71 2004 idF LGBl. Nr. 94/2008 (StPEG 2004), mit Ablauf des Schuljahres 2011/12 aufgelassen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, der als gesetzlicher Schulerhalterin gemäß § 3 StPEG Parteistellung in Verfahren nach diesem Gesetz zukommt, Beschwerde und beantragte, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Beschwerdevorbringen und brachte vor, der Vollzug des bekämpften Bescheides hätte für sie und sämtliche Nachbargemeinden sowie deren Schulpflichtige "ruinöse Folgen". Zum einen wären die Schulpflichtigen an "exponierten Gemeinden", insbesondere N und Gr, genötigt, unzumutbare Schulwege in Anspruch zu nehmen, zum anderen wäre die Sicherstellung der Schülerfahrten durch die Gemeinden mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden. Ein öffentliches Interesse an der baldigen Schließung der Polytechnischen Klasse sei zu verneinen, vielmehr bestehe ein begründetes Interesse am Fortbestehen und der Erhaltung des Polytechnischen Lehrgangs in der Gemeinde G.
Die belangte Behörde sprach sich in einer Stellungnahme vom gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. die in Mayer, B-VG3, § 30 VwGG D.II.1.
referierte hg. Judikatur).
Mit ihrem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht,
einen unverhältnismäßigen Nachteil in diesem Sinn darzulegen.
Soweit die Beschwerdeführerin zum einen - im Wesentlichen
durch Verweis auf das Beschwerdevorbringen - mit der Unzumutbarkeit des Schulweges für Schüler aus "exponierten" Gemeinden argumentiert, wird damit nicht dargetan, worin sich dieser unverhältnismäßige Nachteil konkret für die beschwerdeführende Gemeinde manifestiert. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt es jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf den unverhältnismäßigen Nachteil "für den Beschwerdeführer" an; etwaige Interessen Dritter haben bei einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG außer Betracht zu bleiben (vgl. die bei Mayer, B-VG3, § 30 VwGG D.I.2. genannte hg. Judikatur sowie den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2006/04/0001).
Zum anderen unterlässt es die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Vorbringens, die zukünftige Sicherstellung der Schülerfahrten zu anderen Schulstandorten wäre für sie "und ihre Nachbargemeinden" mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden, den ihr selbst erwachsenden Aufwand konkret - und vor dem Hintergrund ihres Gemeindehaushaltes - darzustellen, sodass auch insoweit dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen wurde.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | PSchErhG Stmk 2004 §10 Abs1; PSchErhG Stmk 2004 §3; PSchErhG Stmk 2004 §41 Abs3; PSchErhG Stmk 2004 §42 Abs2; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Besondere Rechtsgebiete Unterricht Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden Wirkung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012100034.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-52051