VwGH 18.06.2012, AW 2012/10/0026
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | NatSchG OÖ 2001 §25 Abs4; NatSchG OÖ 2001 §25 Abs5; NatSchG OÖ 2001 §58; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung - Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter Vollzug eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/07/0040, mwN). Das auf naturschutzbehördliche Bewilligung gerichtete Ansuchen des Beschwerdeführers wurde in Ansehung der "Verlängerung des Steges" abgewiesen. Auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor der belangten Behörde wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu führen würde, dass dem Bewilligungsbegehren des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insofern Rechnung getragen worden wäre. Die (bloße) Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens steht der Erlassung bzw. Vollstreckung eines (im Grunde des § 58 Oö. NSchG 2001 verfügten) naturschutzbehördlichen Entfernungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages aber nicht entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0147, mwN). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. H, vertreten durch Mag. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N- 106234/7-2012-Mö/Gre, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/10/0092 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Berufung auf § 25 Abs. 4 und 5 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG) der Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung eines langen Steges am Nordufer des G-Sees hinsichtlich des "als Altbestand festgestellten Teiles des langen Steges" zurückgewiesen und hinsichtlich "der Verlängerung des Steges" abgewiesen; weiters wurde der Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung einer Bootshütte am Nordufer des G-Sees zurückgewiesen.
Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei, da er mit einem Entfernungsauftrag hinsichtlich der "Verlängerung des Steges" zu rechnen habe. Würde der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Verlängerung des Steges entfernen müssen, würden erhebliche Entfernungskosten entstehen. Zudem wäre auch eine tiefgreifende Störung des Betriebsablaufes gegeben, da die Entfernung der Steganlage einen erheblichen Arbeitsaufwand für den Forstbetrieb des Beschwerdeführers darstellen würde. Für den Fall des Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre dieser Aufwand verloren. Insbesondere müssten die Baumaßnahmen, wenn der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verwaltungsverfahren den Altbestand nachweisen würde, wieder durchgeführt werden, was zusätzliche Kosten verursachen würde. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter Vollzug eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/07/0040, mwN).
Das auf naturschutzbehördliche Bewilligung gerichtete Ansuchen des Beschwerdeführers wurde in Ansehung der "Verlängerung des Steges" abgewiesen. Auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor der belangten Behörde wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu führen würde, dass dem Bewilligungsbegehren des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insofern Rechnung getragen worden wäre. Die (bloße) Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens steht der Erlassung bzw. Vollstreckung eines (im Grunde des § 58 Oö. NSchG 2001 verfügten) naturschutzbehördlichen Entfernungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages aber nicht entgegen (vgl. etwa das zum Oö. NSchG 1995 ergangene, wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0147, mwN).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon mangels Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am
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Normen | NatSchG OÖ 2001 §25 Abs4; NatSchG OÖ 2001 §25 Abs5; NatSchG OÖ 2001 §58; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Vollzug Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012100026.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-52050