VwGH 28.09.2012, AW 2012/09/0046
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Rechtsanwälte G H Kommandit-Partnerschaft, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-11/11356/19-2012, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0137 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass er in Anbetracht seines geringen Monatseinkommens und hoher Schulden die Geldstrafen samt Kosten nicht bezahlen könne.
Dem ist zu entgegnen, dass dem § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden kann, als dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht durch exekutionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 290 ff, insbesondere den Pfändungsschutz iSd § 291a EO) ohnehin gewährleistet ist. Es ist weiters auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht § 53b Abs. 2 VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Schließlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Beurteilung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0011, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0261 u.a. Zlen, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012090046.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-52049