VwGH 07.09.2012, AW 2012/09/0040
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | AuslBG; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Erfassung seiner rechtskräftigen Bestrafung in der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz zur Nichtberücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge führen könne. Er zeigt damit aber schon deshalb keinen unverhältnismäßigen Nachteil auf, als er nicht darlegt, dass das von ihm geleitete Unternehmen in bedeutendem Umfang von der Erteilung solcher öffentlichen Aufträge abhängig wäre. Was die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Möglichkeiten der Untersagung der Beschäftigung von Ausländern und des Entzuges der Gewerbeberechtigung betrifft, reicht ein derartiger Hinweis auf mögliche Folgen seines strafbaren Verhaltens nicht aus, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen darzulegen, zumal es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, in allfälligen derartigen Verfahren seine Interessen wahrzunehmen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch S & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-BL-11-1047, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0127 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass er in Anbetracht seines geringen Monatseinkommens und hoher Schulden die Geldstrafen samt Kosten nicht bezahlen könne.
Dem ist zu entgegnen, dass dem § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden kann, als dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht durch exekutionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 290 ff, insbesondere den Pfändungsschutz iSd § 291a EO) ohnehin gewährleistet ist. Es ist weiters auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht § 53b Abs. 2 VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Erfassung seiner rechtskräftigen Bestrafung in der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz zur Nichtberücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge führen könne. Er zeigt damit aber schon deshalb keinen unverhältnismäßigen Nachteil auf, als er nicht darlegt, dass das von ihm geleitete Unternehmen in bedeutendem Umfang von der Erteilung solcher öffentlichen Aufträge abhängig wäre.
Was die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Möglichkeiten der Untersagung der Beschäftigung von Ausländern und des Entzuges der Gewerbeberechtigung betrifft, reicht ein derartiger Hinweis auf mögliche Folgen seines strafbaren Verhaltens nicht aus, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen darzulegen, zumal es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, in allfälligen derartigen Verfahren seine Interessen wahrzunehmen.
Schließlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Beurteilung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0011, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0261 u.a. Zlen, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AuslBG; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012090040.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-52048