VwGH 12.07.2012, AW 2012/09/0025
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. B und Mag. C, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/A/13/13531/2011, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0092 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. N.F. Nr. 10.381/A), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2006/09/0006).
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in zwei Fällen Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 5.600,-- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass ihn die Bezahlung des Strafbetrages und der Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der pfändungsfreien Beträge (bei Sorgepflichten für drei Kinder) mehr als ein halbes Jahr belasten würde.
Damit vermag der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufzuzeigen. Die Höhe der verhängten Geldstrafen bzw. die damit verbundene vorübergehende Einschränkung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für sich allein stellt keine ausreichende Begründung dar. Auch kann dem § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht durch exekutionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 290 ff, insbesondere den Pfändungsschutz iSd § 291a EO) ohnehin gewährleistet ist. Es ist weiters auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht § 53b Abs. 2 VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist. Schließlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Beurteilung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0011, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0261 u.a. Zlen, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012090025.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-52047