VwGH 26.03.2012, AW 2012/09/0006
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. F in W, vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in 4310 Mauthausen, Vormarktstraße 17, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-22.059/0006-IV/3/2011, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0018 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde nach § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, festgestellt, dass die Erhaltung des Äußeren eines näher genannten Wohnhauses in M (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundene Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung umfangreiche Sanierungsarbeiten auferlegen könnte, die letztlich unumkehrbar sein könnten, was einen großen finanziellen Aufwand und eine nachhaltige Beeinträchtigung der künftigen Nutzung des Objektes bewirken würde.
Die belangte Behörde hielt dagegen, der Beschwerdeführer habe bei aufrechtem Denkmalschutz immer wieder Maßnahmen gesetzt, die die Erscheinung und künstlerische Wirkung des Objekts beeinträchtigt hätte, weshalb das Bundesdenkmalamt bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Wiederherstellungsantrag gemäß § 36 DMSG beim Bundesdenkmalsamt gestellt habe. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides sei daher notwendig, um nachteilige Veränderungen am Gebäude zu verhindern, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.
Der Antrag ist nicht ausreichend begründet, weil angesichts des § 4 Abs. 1 DMSG nicht zu ersehen ist und vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden ist, inwiefern mit der durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Unterschutzstellung nach dem DMSG die Rechtstellung des Beschwerdeführers derart verändert worden wäre, dass ihm dadurch umfangreiche Sanierungsarbeiten auferlegen werden könnten. Die Unterschutzstellung bewirkt hingegen nur das Verbot der Zerstörung oder Veränderung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 DMSG) und das Verbot der Unterlassung von zumutbaren und unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, die keine oder nur geringe Geldmittel erfordern "(wie zB. die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen)" (§ 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG). Wiederherstellungsaufträge nach § 36 DMSG sind Rechtsfolgen von rechtswidrigen Veränderungen oder Zerstörungen eines Denkmals, nicht aber eines Unterschutzstellungsbescheides. Der Beschwerdeführer hat daher nicht aufgezeigt, inwiefern mit der Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides während des Beschwerdeverfahrens für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | DMSG 1923 §2 Abs2 idF 1999/I/170; DMSG 1923 §36; DMSG 1923 §4 Abs1 Z1; DMSG 1923 §4 Abs1 Z2; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012090006.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-52046